Einstandskapital.  Partikularkonkurs.  Kompetenz.  73

selbst  anderwärts  in  der  Absicht,  dort  zu  wohnen,
wirklich  niederläßt,  und  worunter  nach  dem  Mandate
  vom  3.  März  1780  (Mayr's  Gen.-Samml.
Bd.  II  S.  948)  nicht  so  viel  der  Ort,  wo  man
geboren  ist,  als  vorzüglich,  wo  der  Vater  domizilirt
war,  verstanden  ist.

An  dessen  Stelle  ist  aber  nummehr  im  Sinne
des  Gesetzes  über  die  Heimath  vom  11.  Sept.  1825
der  Gerichtsstand  der  Heimath  getreten,  welcher  wenigstens
  den  Anspruch  auf  Wohnsitz  begründet,  da
die  Heimath  als  der  Ausgangspunkt  des  ganzen  gesellschaftlichen
  und  geschäftlichen  Verkehres  einer  Person
  in  so  lange  sich  darstellt,  bis  dieselbe  ihren  festen
  Aufenthalt  an  einem  anderen  Orte  begründet,
bis  dahin  also  jeder  anderweitige  Aufenthalt  und
jede  Abwesenheit  vom  Orte  der  Heimath  nur  als
vorübergehend  zu  erachten  ist.  Daß  eine  bloß  vorübergehende
  Abwesenheit  die  Wirksamkeit  dieses  Gerichtsstandes
  nicht  zu  beseitigen  vermag,  ist  von
selbst  klar,  und  bedarf  deshalb  keiner  weiteren  Erörterung.


Leopold  Altendörfer  hat  nun,  wie  feststeht  und
von  keiner  Seite  beanstandet  worden,  seine  Heimath
in  Thalberg,  k.  Landgerichtes  Wegscheid;  es  erscheint
  daher,  da  in  vorliegender  Sache,  im  Hinblicke
  auf  Art.  8  Ziff.  16  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  vom  10.  Nov.  1861  (Ges.-Bl.  S.  215)  die
Thätigkeit  des  Einzelurichters  ausgeschlossen  ist,  weil
Rechtsansprüche  im  Betrage  von  mehr  als  150  fl.
gegen  den  Gemeinschuldner  gerichtsbekannt  sind,  das
k.  Bezirksgericht  Passau  zur  materiellen  Verfügung
auf  den  Antrag,  hinsichtlich  des  Einstandskapitales
des  L.  Altendörfer  den  Partikularkonkurs  zu  eröffnen,
  als  zuständig.  —

Erk.  d.  OGH.  v.  7.  Aug.  1863  U.  Nr.  11.