74  Einlösungsrecht.  Regreß  gegen  den  Bürgen.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für  BVayern
rechte  des  Uheines.

1.

Der  Gläubiger,  welcher  im  Konkurse  die  Ausübung  des

Einlösungsrechtes  nach  §.  61  Abs.  2  des  Hypothekengesetzes

unterläßt,  hat  dadurch  seinen  Rückgriff  gegen  den  Bürgen
noch  keineswegs  verloren.

Bd.  XIII  S.  63;  vgl.  auch  Bd.  XVIII  S.  72  1r  **vß  Bbd.  XXII
S.  154  u.  157  und  Bd.  XXIX  S.

Durch  Cessionsverträge  vom  15.  Dez.  1859
und  25.  März  1860  überließ  Johann  R.  ein  Kapital
  von  9000  fl.  an  Michael  E.,  für  welches  auf
einem  Mühlanwesen  nach  einer  vorgehenden  Forderung
  von  5000  fl.  Hypothek  bestellt  war.  Durch
Urkunde  vom  1.  Juli  1860  verpflichtete  sich  der  Cedent
  Johann  R.  nebst  seinem  Schwiegersohne  Michael
  W.,  dem  Cessionar  für  allen  vorkommenden
Schaden  und  Verlust  als  Bürge  und  Selbstzahler
zu  haften.

Der  Hypothekenschuldner  gerieth  in  die  Gant,
in  welcher  die  beiden  Hypothekenforderungen  zu
5000  fl.  und  9000  fl.  in  zweiter  Klasse  an  erster
und  zweiter  Stelle  locirt  wurden.  Bei  der  Versteigerung
  des  Anwesens  machte  Michael  E.  das
Einlösungsrecht  nicht  geltend;  das  Anwesen  wurde
vielmehr  einem  nachgehenden  Gläubiger,  welcher  für
eine  andere  Forderung  das  Einlösungsrecht  geltend
gemacht  hatte,  adjudicirt.

Bei  der  Ausschüttung  der  Masse  stellte  sich
heraus,  daß  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  der
zweiten  Klasse  ausschließlich  der  Zinsen  aus  den
9000  fl.  noch  234  fl.  4  kr.  fehlten,  welche  dem
Michael  E.  zu  Verlust  gingen.  Auf  Grund  der
Bürgschaftserklärung  von  Seiten  der  beiden  Beklag-