Einlösungsrecht.  Regreß  gegen  den  Bürgen.  75

ten  verlangte  nun  Michael  E.  von  diesen  den  zu
Verlust  gegangenen  Kapitalsrest  nebst  Zinsen  und
Kosten,  die  nicht  zum  Zuge  gekommen  waren,  in
einem  Gesammtbetrage  von  1051  fl.  10  kr.  5  hl.

Die  Beklagten  räumten  ein,  daß  der  Kläger
die  besagten  Verluste  erlitten,  geständigten,  die  erwähnte
  Bürgschaft  geleistet  zu  haben,  erachteten  sich
aber  gleichwohl  nicht  für  verbunden,  die  begehrte
Entschädigung  zu  leisten  und  zwar  aus  verschiedenen
Gründen,  unter  anderen  auch  aus  dem,  daß  Kläger
in  der  Gant  das  Einlösungsrecht  nicht  geltend  gemacht
  habe.

Die  erste  Instanz  entband  die  Beklagten  definitiv
  von  der  Klage  aus  dem  Grunde,  weil  Michael
E.  von  dem  ihm  zustehenden  Einlösungsrechte  Gebrauch
  zu  machen  versäumt  habe.  Auf  Berufung
des  Klägers  sprach  dagegen  die  zweite  Instanz  dem
Kläger  die  eingeklagte  Entschädigung  mit  Zinsen  zu.
Auf  die  Revision  der  Beklagten  wurde  der  Ausspruch
zweiter  Instanz  oberstrichtlich  aus  nachstehenden  Gründen
  bestätigt:

„Die  Entscheidung  des  vorliegenden  Prozesses
hängt  von  der  Frage  ab,  ob  der  Kläger  durch  die
Nichtausübung  des  ihm  als  Hypothekgläubiger  des
Gantirers  gesetzlich  zustehenden  Einlösungsrechtes
den  ihm  vertragsmäßig  zugesicherten  Regreß  für
seinen  erlittenen  Schaden  an  seinen  Bürgen  und
Cedenten,  die  Beklagten,  verloren  habe.

Diese  Frage  ist  mit  der  Vorinstanz  und  im
Einklange  mit  einer  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes
  vom  13.  Nov.  1847  dahin  zu  beantworten,
  daß  im  Allgemeinen  ein  Hypothekgläubiger,
der  von  dem  Einlösungsrechte  keinen  Gebrauch  macht,
dadurch  seinen  Regreß  gegen  den  Bürgen  nicht
verliere.

Ganz  abgesehen  davon,  daß  nicht  jeder  Gläubiger
  nach  seinen  pekuniären  und  sonstigen  Verhält-