76  Einlösungsrecht.  Regreß  gegen  den  Bürgen.

nissen  in  der  Lage  ist,  von  dem  fraglichen  Rechte
Gebrauch  zu  machen,  hat  der  Art.  64  des  Hypothekengesetzes
  einen  durch  freiwillig  zu  übernehmende
Lasten  bedingten  Vorzug  hinsichtlich  der  Erwerbung
des  Hypothekenobjektes  für  den  nachgehenden  Gläubiger,
  aber  keineswegs  eine  Verpflichtung  hiezu  geschaffen,
  indem  die  Ausübung  des  Einlösungsrechtes
eine  Rechtswohlthat  ist,  welche  jedem  mit  Verlust
seiner  Forderung  bedrohten  Gläubiger  vom  Gesetze
zwar  gestattet,  aber  nicht  zur  Zwangspflicht  gemacht
ist.  Der  Gläubiger  hat  demnach  keine  Verbindlichkeit,
  aus  Rücksicht  gegen  den  Bürgen  sich  der  erwähnten
  Befugniß  zu  bedienen,  und  dadurch  einen
Kaufvertrag  einzugeben,  der  ihm  die  Last  aufbürdet,
das  verhypothezirte  Objekt  zu  übernehmen,  ohne  mit
Sicherheit  darauf  rechnen  zu  können,  daß  er  daraus
vollständig  seine  Befriedigung  erlangen  werde.

Auf  einen  baldigen  und  günstigen  Wiederverkauf
  ist  in  den  seltensten  Fällen  mit  Bestimmtheit
zu  zählen,  während’  auf  der  anderen  Seite  die  Bewirthschaftung
  eines  Anwesens,  zumal  wenn  dasselbe
von  dem  Wohnorte  des  Giäubigers  entfernt  liegt,
stets  mit  erheblichen  Schwierigkeiten  und  vielleicht
unerschwinglichen  Auslagen  verbunden  ist.

Die  unterlassene  Anmeldung  des  Einlösungsrechtes
  kann  daher  im  Allgemeinen  nicht  als  eine
Verschuldung  oder  ein  Versehen  betrachtet  werden,
wodurch  der  Gläubiger  seines  Regreßanspruches  gegen
  den  Bürgen  verlustig  geht.

Bei  der  Ungewißheit  des  Erfolges  der  dem
Gläubiger  eingeräumten  Rechtswohlthat  verdient
vielmehr  die  klägerische  Aufstellung,  daß  ein  vorsichtiger
  Mann  und  guter  Hausvater,  der  durch
eine  Bürgschaft  vor  dem  Verluste  seiner  Forderung
gesichert  ist,  von  dem  Einlösungsrechte  in  der  Regel
keinen  Gebrauch  machen  werde,  die  vollste  Billigung.
