Einlösungsrecht.  Regreß  gegen  den  Bürgen.  77

Die  erste  Instanz  ist  zwar  dieser  Ansicht  nicht
unbedingt  entgegengetreten,  glaubt  aber  die  Verpflichtung
  des  Gläubigers  zur  Ergreifung  der  ofterwähnten
  Maßregel  zur  Rettung  seiner  Forderung
mit  Rücksicht  auf  den  Bürgen  von  den  Umständen
des  einzelnen  Falles  abhängig  machen  zu  müssen.

Mag  mun  auch  dahin  gestellt  bleiben,  ob  unter
besonderen  Verhältnissen  Fälle  denkbar  sind,  bei  denen
  der  Nichtgebrauch  des  Einlösungsrechtes  den
Charakter  eines  groben  Versehens  an  sich  trägt),
so  ist  doch  sicher  der  vorliegende  Fall  zur  Einreihung
  in  diese  Kategorie  in  keiner  Weise  geeignet.
Hätte  sich  der  Kläger  entschlossen,  das  total  überschuldete
  Anwesen  des  Gemeinschuldners  einzulösen,

1)  Bezüglich  vieses  Sezen  müssen  wir  auf  die  in  diesen
Bl.  Bd.  XXIX  S.  410  ff.  mitgetheilte  Entscheidung
des  obersten  Eliltöchee  vom  10.  Sept.  1864
(Rr.  7815  3/94)  verweisen.  Nach  dieser  ist  der
Gläubiger,  welcher  von  dem  Einlösungsrechte  wirklich
  Gebrauch  macht  und  dadurch  einen  Gewinn  zieht,
nicht  verbunden,  den  Bürgen  an  diesem  Gewinne
Theil  nebmen  und  sich  denselben  als  theilweise  oder
völlige  Tilgung  der  Regreßforderung  anrechnen  zu
lassen.  Hat  aber  der  Bürge  auf  diesen  Gewinn
keinen  Anspruch,  so  kann  auch  dem  Gläubiger  in
seinem  Obligationsverhältnisse  zum  Bürgen  die  Versäumung
  eines  solchen  Gewinnes  durch  unterlassene
Geltendmachung  des  Einlosungerechtes  niemals  als
Treubruch  oder  als  eine  Verschuldung  im  ernstlichen
Sinne  und  mit  der  Wirkung  zugerechnet  werden,
daß  er  dadurch  den  Regreßansoruch  gegen  den  Bürgen
  verliert.

Uebrigens  find  die  vom  obersten  Gerichtshofe  in
dieser  Materie  aufgestellten  Grundsätze  nicht  über
jeden  Zweifel  erboben.  Schon  J.  A.  Seuffert
hatte  (Bd.  XVIII  S.  76  ff.)  dagegen  Bedenken
vorgebracht,  und  in  einer  der  nächsten  Nummern
werden  wir  weitere  solche  aus  der  Feder  eines  ausgezeichneten
  Praktikers  bringen.

Anm.  des  Herausgebers.