78  Dingliche  Klagen.  Beweislast.

so  war  keineswegs  gewiß,  sondern  sogar  sehr  unwahrscheinlich,
  daß  auch  noch  nachstehende  Gläubiger
  sich  zur  Anmeldung  des  Einlösungsrechtes  herbeilassen
  würden.

Verblieb  aber  das  Mühlanwesen  in  seinen  Händen,
  so  hätte  er  sich  dadurch  die  Last  aufgeladen,
den  Rest  des  Kaufpreises,  zu  welchem  auch  noch
die  eigene  klägerische  Forderung  gerechnet  werden
muß,  mit  5500  fl.  baar  zu  erlegen,  in  welcher
Beziehung  nicht  einmal  Anhaltspunkte  geboten  sind,
ob  dieser  Baarerlag  dem  Kläger  überhaupt  nur  möglich
  war.

War  mun  ferner  eine  Weiterveräußerung  nicht
thunlich,  so  mußte  die  Bewirthschaftung  eines  Mühlanwesens
  dem  des  Millerhandwerkes  unkundigen
Kläger  bei  der  Entfernung  dieses  Objektes  von
seinem  Wohnsitze  die  größten  Nachtheile  bereiten,
  und  zwar  um  so  mehr,  als  ausweislich  der  Akten
  über  das  Subhastationsverfahren  die  Mühle
sehr  heruntergekommen  war  und  überdies  der  frühere
Besitzer  noch  verschiedene  Entschädigungsansprüche
erhoben  hatte.

Hienach  erscheint  die  Revisionsbeschwerde  als
durchaus  unbegründet.

OAGErk.  v.  10.  Dez.  1864  RMr.  110%½%
WFrzmt

2.

Beweisnormirung,  wenn  einer  dinglichen,  ohne  Angabe  des
speziellen  Klaggrundes  angestellten  Klage  spezielle  Einreden
entgegengesetzt  werden.

Der  ohne  Angabe  eines  speziellen  Rechtstitels
gestellten  Klage  auf  Anerkennung  des  Miteigenthumes
  an  einer  Mauer  wurde  unter  negativer  Streiteinlassung
  die  Behauptung  entgegengestellt,  daß  das
angesprochene  Miteigenthum  durch  Verzicht  erloschen