Dingliche  Klagen.  Beweislast.  79

und  das  Alleineigenthum  vom  Beklagten  durch  Verjährung
  erworben  worden  sei.

Bei  richterlicher  Würdigung  dieser  Vernehmlassung
  ergab  sich  das  Bedenken,  ob  diese  Einreden
nicht  lediglich  dem  direkten  Gegenbeweise  vorzubehalten
  seien.  Durch  die  Erwägung,  daß  Kläger
keinen  Titel  seines  Eigenthumes  angegeben  habe,
daß  deswegen  zur  Zeit  nicht  entnommen  werden
könne,  ob  und  welcher  Art  und  namentlich  in  Beziehung
  auf  welche  Zeiträume  die  Einreden  von
Relevanz  seien,  daß  es  daher  zur  Zeit  unstatthaft
erscheine,  dieselben  speziell  zum  Beweise  auszusetzen,
ließen  sich  die  Gerichte  I.  und  II.  Instanz  bestimmen,
  obige  Einreden  des  Verzichtes  und  der  Verjährung
  lediglich  dem  direkten  Gegenbeweise  vorzubehalten,
  während  auf  eingewendete  Revision  der  oberste
Gerichtshof  dieselben  als  selbständige  Einreden  zum
Beweise  aussetzte,  hiebei  von  nachstehenden  Erwägungen
  ausgehend:

„Die  Einwendungen,  es  sei  der  klägerische  Anspruch
  durch  Verzicht  oder  Akquisitivverjährung  wieder
  erloschen,  tragen  die  Natur  wahrer  Einreden  an
sich,  da  hiemit  Thatsachen  behauptet  werden,  welche
an  die  Stelle  des  früheren  Rechts  zustandes  einen
anderen  gesetzt  und  hiedurch  die  Aufhebung  des  ersteren
  bewirkt  haben.  Diese  Einreden  können  daher
nicht  zum  direkten  Gegenbeweise  verwiesen  werden,
sondern  eignen  sich  zum  Einredebeweise,  welcher  speziell
  aufzuerlegen  ist  und  selbst  wieder  einem  Gegenbeweise
  unterliegt.

Der  Umstand,  daß  es  für  den  Beklagten  schwierig
  sein  kann,  seinen  Einredebeweis  gleichzeitig  mit
dem  Kläger,  der  sein  fundamenlum  remolum  noch
nicht  bekannt  gegeben  hat,  anzutreten,  ändert  an
der  Natur  der  Einreden  und  an  der  denselben  prozessualisch
  angewiesenen  Probeform  nichts;  es  mag
diese  Schwierigkeit  nach  Maßgabe  der  Verhältnisse