80  Not.-Ges.  Art.  14.  Gesellschaftsverträge.

durch  geeignete  Prolongation  der  Einredebeweisfrist
beseitigt  werden.
OAGErk.  v.  12.  April  1864  RNr.  5286  /
“.
3.

Ein  Gesellschaftsvertrag,  abgeschlossen  zu  dem  Zwecke,  um
künftig  von  einem  Dritten  ein  Immobile  zu  erwerben,  bedarf
  notarieller  Errichtung  nicht.

J.  S.  behauptet,  mit  M.  P.  einen  Vertrag
darüber  mündlich  abgeschlossen  zu  haben,  daß  beide
gemeinschaftlich  von  einem  Dritten  dessen  Bauerngut
  erwerben  und  aus  dem  Abtriebe  der  dazu  gehörigen
  Waldungen  und  dem  Wiederverkaufe  des  Gutes
  Gewinn  ziehen  wollten.  Da  aber  M.  P.  sodann
  das  Gut  für  sich  allein  kaufte,  klagte  J.  S.
darauf,  daß  dieser  ihn  in  den  Kauf  mit  eintreten
lasse.  Das  Bezirksgericht  wies  die  Klage  von  der
Gerichtsschwelle  ab,  weil  der  zwischen  J.  S.  und
M.  P.  mündlich  abgeschlossene  Vertrag  nicht  vor
einem  Notar  errichtet  sei.  Die  zweite  Instanz  verwies
  die  Klage  zur  Verhandlung,  weil  der  Art.  14
des  Not.-Ges.  hier  nicht  anwendbar  sei,  indem  der
Vertrag  nicht  die  Besitzveränderung  oder  das  Eigenthum
  eines  Immobile  oder  dingliche  Rechte  an  solchem
  sondern  nur  die  persönliche  Verbindlichkeit  der
Kontrahenten  betreffe,  zum  künftigen  Erwerbe  einer
unbeweglichen  Sache  von  dem  dritten  nicht  mitkontrahirenden
  Eigenthümer  derselben  in  eine  Gesellschaft
zu  treten.

Da  der  Beklagte  nunmehr  den  Mangel  notarieller
  Errichtung  des  Gesellschaftsvertrages  als  Einrede
  gegen  die  Rechtsbeständigkeit  des  Vertrages
vorschützte,  kam  die  Sache  auch  zum  obersten  Gerichtshofe,
  der  die  Ansicht  der  zweiten  Instanz
billigte.

OAGErk.  v.  10.  Dez.  1864  RNr.  83  56/.
77.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.