Samstag  den  18.  März  1865.  30.  Jahrgang.  6.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Blätter  für  Kechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  —m  agmestesle  des  Cessionors,  welcher  nach  §.  64  des  Ke
(Fiungerecht  autgeũb  bat,  gegen  den  lür  dle  Guͤt  eru
-  Gedenten.  Die  Minderun  #utlane  W“¾  wegen  zu
och  ebe.  Mietboresse  des  verkaut  lten  15  es.  —  Das  E
der  Vermöge  a  an  d  Soldaten  (Gesey  vom
15.  9  1  *  dient  nur  zur  Slcherung  desr  Wün  michi  auch
W  von  Privaigläublgein.  —  Verkaus  eines  Gebäudes  auf  abbruch.
vrmiaögeset  Nrl.  14.

Vom  Uegresse  des  Cesstonars,  welcher  nach  §.  64  des

Hopothekengesetzee  das  Einlölungerecht  ausgeübt  hat,

gegen  den  für  die  Güte  der  Forderung  haftenden  Cedenten.


Ein  in  diesen  Blättern  (Bd.  XVIII  S.  72)
mitgetheiltes  oberstrichterliches  Erkenntniß  vom  30.
Okt.  1851  spricht  aus,  daß  der  Hypothekgläubiger
durch  die  Ausübung  des  Einlösungsrechtes  den  Regreß
  an  dem  persönlich  haftenden  Schuldner  nicht
verliere,  und  ein  weiteres  oberstrichterliches  Erkenntniß
  vom  26.  Nov.  1856  (Bl.  f.  RA.  Bd.  XXII
S.  157)  beläßt  es  bei  diesem  Ausspruche,  auch
wenn  der  Hyp.=  Gläubiger  durch  Wiederverkauf  des
eingelösten  Gutes  einen  seine  Hypothekforderung  ganz
oder  theilweise  deckenden  Gewinn  gemacht  hat.

In  völlig  gleicher  Weise  hat  nun  der  oberste
Gerichtshof  laut  eines  jüngst  in  diesen  Blättern
(Bd.  XXIX  S.  410)  mitgetheilten  Erkenntnisses
vom  10.  Sept.  1864  auch  den  Fall  behandelt,  wenn
der  Regreß  nicht  gegen  den  Schuldner,  sondern  gegen
  den  für  die  Güte  der  Forderung  haftenden  Cedenten
  genommen  wird.

Neue  Folge  X.  Band.