82  Cession.  Hostung  f.  nomen  hauum.  Einlsungstracht.

Wenn  in  den  Gründen  zu  diesem  Erkenntuisse
ein  Unterschied  zwischen  der  Regreßnahme  gegen  den
Schuldner  und  jener  gegen  den  pro  nomine  bono
haftenden  Cedenten  nicht  hervorgehoben  und  bei  nur
allgemeiner  Berührung  des  Cessionsverhältnisses  gleichsam
  eine  Identität  der  Rechtsfrage  für  beide  Fälle
angenommen  wird,  —  so  kann  es  bei  der  großen
Wichtigkeit  dieser  Rechtsfrage,  deren  öftere  Wiederkehr
  im  praktischen  Leben  wohl  vorauszusehen  ist,
nicht  unangemessen  erscheinen,  wenn  die  Regreßnahme
gegen  den  Cedenten  hier  besonders  besprochen  wird.

Der  Gläubiger,  welcher  das  Hypothekrecht  aus
einem  unmittelbar  mit  dem  Schuldner  abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte  erhalten  hat,  übt  das  Einlösungsrecht
  kraft  seines  eigenen  Rechtes  aus;  nirgends
besteht  eine  gesetzliche  Vorschrift,  welche  ihn  bei  dieser
  Ausübung  zu  irgend  einer  besonderen  Rücksichtnahme
  auf  den  Schuldner  verpflichtet;  er  ist  berechtigt,
  mit  vollkommener  Selbständigkeit  zu  handeln.

In  einem  anderen  Verhältnisse  steht  der  Cessionar
  zwar  nicht  zum  Schuldner,  wohl  aber  zum
Cedenten,  wenn  ihn  dieser  anstatt  des  Schuldner5
bezahlen  soll.

Nach  §.  64  des  Hyp.-Ges.  (vgl.  Gönner's
Komment.  Bd.  1  S.  709  und  OAGPlenarbeschluß
v.  19.  Mai  1847  Rgbl.  S.  531)  findet  das  Einlösungsrecht
  nur  in  dem  Falle  statt,  wenn  das  Meistgebot
  den  Schätzungspreis  nicht  erreicht,  und  es
kommt  nur  demjenigen  Hyp.-Gläubiger  zu,  welcher
durch  den  Hinschlag  unter  dem  Schätzungspreise  einen
  Verlust  an  seiner  Forderung  erleiden  würde.

Demnach  betrachtet  das  Gesetz  das  Einlösungsrecht
  als  ein  der  Forderung  anklebendes  Sicherungsmittel,
  und  ein  solches  ist  es  auch  in
der  That.  Denn  der  Einlösende  ist  dem  Steigerer
Fegenüher  in  einer  viel  günstigeren  Lage,  indem  dieer,
  wenn  er  das  Gut  erwerben  will,  stets  das  letzte