Cession.  Haftung  f.  nomen  bonum.  Einlösungsrecht.  83

Angebot  überbieten  muß,  der  Einlösende  aber  selbst
beim  geringsten  Angebote  eine  zuwartende  Stellung
annehmen  kann.  Auch  wird  ihm  dadurch,  daß  er
das  Gut  stets  unter  dem  Schätzungspreise  erwirbt,
ein  Gewinn  in  Aussicht  gestellt,  welcher  ihm,  ohne
eine  Liberation  des  Schuldners  zu  bewirken,
  eine  größere  oder  geringere  Deckung  seines
Verlustes  ermöglicht.

Weil  nun  Jeder,  welcher  nach  der  Strenge
des  Rechtes  eine  Schuld  bezahlen  muß,  welche  gar
nicht  oder  nur  zum  Theile  als  die  seinige  zu  betrachten
  ist,  vom  Gläubiger  die  Klagenabtretung  verlangen
  kann,  wie  aus  fr.  27  S.  5  mandati  (17,  1),
fr.  47  locali  (19,  2),  fr.  19  qui  pot.  in  pign.
(20,  4),  fr.  1  §.  13  mit  18  de  tut.  et  rat.  distr.
(27,  3),  fr.  17,  kr.  41  S.  1  de  ldej.  (46,  1),
fr.  95  8.  10  de  solut.  (46,  3)  und  C.  11  de
fidej.  (8,  41)  zu  entnehmen  ist,  —  weil  ferner  Jeder,
  welcher  ur  Abtretung  einer  Forderung  verpflichtet
  ist,  nach  fr.  24  pr.  de  minor.  (4,  4),  kr.  14  pr.,
fr.  23  de  hered.  vel  act.  vend.  (18,  4)  (vergl.
mit  Mühlenbruch,  Lehre  v.  d.  Cession  der  Forderungsrechte,
  und  Vangerow,  Leitfaden  f.  Pand.=Vorl.
  §.  574  Anmerk.  III)  auch  alle  zu  der  Forderung
  gehörigen  Rechte  und  alle  zu  deren  Sicherheit
dienenden  Accessorien  abzutreten  hat,  —  so  ergibt  sich,
daß  der  Cessionar,  wenn  er  den  Rückgriff  gegen  den
Cedeuten  nehmen  will,  diesem  unter  Rückcession  der
Forderung  auch  die  Ansübung  des  Einlösungsrechtes
überlassen  muß.

Zur  Regreßnahme  gegen  den  Cedenten,  welcher
für  die  Güte  der  Forderung  haftet,  ist  der  Cessionar
schon  beim  Beginne  des  Subhastationsverfahrens  berechtigt,
  weil  das  nomen  die  Eigenschaft  eines  non
bonum  nicht  erst  nach  vollständiger  Ausklagung  des
Schuldners,  sondern  schon  dann  erhält,  wenn  dieser,
nachdem  die  Schuld  fällig  geworden,  die  erforderlichen