84  Cession.  Haftung  f.  nomen  honum.  Einlösungsrecht.

Zahlungsmittel  nicht  sofort  aufzubringen  vermag
(ogl.  Seuffert's  Archiv  Bd.  V  Nr.  149).  Der
Cessionar  hat  also  schon  dann,  wenn  ihm  nach  Vorschrift
  des  Hyp.-Ges.  §.  64  Abs.  2  durch  das  Gericht
  der  Versteigerungstag  zur  Kenntniß  gebracht
wird,  genügende  Veranlassung,  sich  mit  dem  Cedenten
  in  Benehmen  zu  setzen  und  ihm  gegen  Zahlung
der  Schuld  die  Ausübung  des  Einlösungsrechtes  anheimzustellen.


Aber  auch  in  dem  Falle,  wenn  der  Cedent  nur
wie  ein  lidejussor  indemnitatis  zu  haften  hat,  sohin
  erst  nach  fruchtlos  gegen  den  Schuldner  versuchter
  Exekution  anzugreifen  ist  (vergl.  Seuffert's
Archiv  Bd.  XVII  Nr.  237),  steht  dem  Cessionar
nichts  entgegen,  dem  Cedenten  wegen  der  ihm  drohenden
  Haftung  von  der  bevorstehenden  Subhastation
  Kenntniß  zu  geben,  und  ihm  die  Schritte  zu
überlassen,  welche  er  für  erforderlich  erachten  mag,
damit  ihm  die  Vortheile  des  Einlösungsrechtes  nicht
entgehen.

Wenn  aber  der  Cessionar  ein  solches  Entgegenkommen,
  zu  welchem  ihn  schon  die  bona  lides  verpflichtet,
  —  fr.  1  depos.  (16,  3),  fr.  2  8.  3  de
oblig.  ei  act.  (44,  4)  —  rücksichtslos  unterläßt,
und  durch  seine  Zurückhaltung  dem  Cedenten  die
Ausübung  des  Einlösungsrechtes  unmöglich  macht;
wenn  er  vielmehr  dieses  Recht  selbst  ausübt  und  zu
seinem  positiven  Gewinne  verwerthet,  —  soll  er  nun
berechtigt  sein,  ohne  Abrechnung  dieses  Gewinnes
den  Cedenten  um  den  Vollbetrag  der  Schuld  in  Anspruch
  zu  nehmen?  ·

Der  oberste  Gerichtshof  hat  es  schon  im  Verhältnisse
  det  Gläubigers  zum  Schuldner  (Bl.  f.  RA.

Bd.  !  S.  158)  als  eine  Unbilligkeit  erklärt,
  wenn  diesem  der  gezogene  Gewinn  nicht  abgerechnet
  würde;  im  Verhältnisse  des  Cessionars  zu
dem  pro  nomine  bono  haftenden  Cedenten  wird