Cession.  Haftung  f.  nomen  bonum.  Einlösungsrecht.  85

man  dieses  geradezu  als  rechtswidrig  erklären
müssen.

Der  Cessionar  kann  die  Haftung  des  Cedenten
nicht  unbedingt,  nicht  ohne  Gegenleistung  in  Anspruch
  nehmen;  er  muß  ihm,  wie  gezeigt,  die  Klage
mit  allen  Accessorien  abtreten.

Sein  Recht,  das  subhastirte  Güt  einzulösen,  ist
unbestritten;  allein  die  Ausübung  dieses  Rechtes  ist
zugleich  eine  Handlung,  durch  welche  er  sich  selbst
außer  Stand  setzt,  der  ihm  obliegenden  Abtretungs-=verbindlichkeit
  vollständig  zu  genügen;  nichts  ist  daher
  gerechter,  als  daß  er  diese  seine  eigene  Handlung
  dem  Cedenten  gegenüber  auch  gebührend  vertrete.


Eine  Erwägung  solcher  Art  mag  es  gewesen
sein,  welche  den  obersten  Gerichtshof  bestimmt  hat,
bei  Motivirung  des  Erkenntnisses  vom  13.  Nov.  1847
(Bl.  f.  RA.  Bd.  XIII  S.  64)11)  den  Satz  auszusprechen,
  daß  sich  der  Gläubiger  durch  Ausübung
  des  Einlösungsrechtes  des  Regreßanspruches
  gegen  den  Bürgen  begeben  würde.

Aus  kr.  95  §.  11  de  solut.  (46,  3):  „nihil
a  mandatore  consequi  debcat,  cum  ipsius  vitio
  acciderit,  ne  mandatori  possit  nctionibus
credere“,  —  wäre  vielleicht  ein  solches  Argument
zu  ziehen;  allein  so  weit  soll  hier,  weil  nicht  die
Klage  selbst,  sondern  nur  ein  Accessorium  der  Forderung
  für  den  Cedenten  verloren  ist,  allerdings
nicht  gegangen,  wohl  aber  muß  behauptet  werden,

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Daß  der  Gläubiger  durch  Unterlassung  der  Ausübung
  des  Einlösungsrechtes  den  Regreß  gegen  den
Bürgen  nicht  verliert,  wik  a.  a.  O.  mit  Rücksicht
auf  preußisches  Recht  aufgestellt  ist,  bat  der  oberste
Gerichtsbof  neuerlich  auch  vom  Standpunkte  des  gemeinen
  Rechtes  aus  angenommen.  S.  oben  S.  1.
St.