86  Cession.  Haftung  f.  nomen  bonum.  Ginloͤsungsrecht.

daß  der  Cessionar  für  diesen  Abgang  das  id  quod
interest  zu  prästiren  habe,  weshalb  er  selbst  bei
vollberechtigter  und  redlichster  Ausübung  des  Einlösungsrechtes
  den  mittelst  desselben  gemachten  Gewinn
  nicht  als  einen  dem  Rechtsgebiete  des  Cedenten
  völlig  fremden  Gegenstand  behandeln  darf.  Er
mag  zwar  diesen  Gewinn  behalten,  aber,  wenn  er
ihn  behält,  so  kann  er  nicht  zugleich  den  Cedenten
  um  Schadloshaltung  für  die  volle  Schuldsumme
  angehen,  weil  ein  aus  der  Cession  gekommener
  Schaden,  so  weit  ihn  der  Gewim  deckt,  eben
weil  dieser  aus  dem  cedirten  Rechte  geflossen,
gar  nicht  mehr  vorhanden  ist.

Einer  Klage  auf  Ersatz  der  vollen  Schuldsumme
  steht  daher  die  exceptio  doli  nach  fr.  1
d.  5  h.  t.  (44,  4)  entgegen,  auf  deren  Grund  der

edent  berechtigt  ist,  mit  der  Entschädigung  des
Cessionars  so  lange  zurückzuhalten,  bis  ihm  für  das
nicht  mehr  vorhandene  Einlösungsrecht  Gewähr  geleistet,
  d.  i.  das  mittelst  dieses  Rechtes  erworbene
Gut  (selbstverständlich  gegen  Vergütung  der  Auslagen
  und  der  Mühewaltung)  herausgegeben  oder,
wenn  es  veräußert  wurde,  wenigstens  der  hiedurch
gezogene  Gewinn  an  der  Entschädigungssumme  abgezogen
  sein  wird.

Man  sage  nicht,  es  fehle  der  zur  Begründung
der  exceptio  doli  hier  vorausgesetzte  Kaufolverband
zwischen  Cession  und  Gewinn,  weil  dieser  keine  unmittelbare
  Folge  des  Einlösungsrechtes,  sondern  nur
dem  Kapitalsaufwande  und  der  Mühewaltung  des
Cessionars  zuzuschreiben  sei.

Dieses  wäre  richtig,  wenn  der  Cessionar,  wozu
er  wie  jeder  Andere  berechtigt  gewesen,  als  Steigerer
  aufgetreten  wäre,  sohin  das  subhastirte  Gut
kraft  eigenen  Rechtes  erworben  hätte.  Wenn
er  sich  aber,  anstatt  das  Gut  zu  ersteigern,  des  Einlösungsrechtes
  bediente,  so  ist  es  ein  cedirtes