Gession.  Hastung  f.  nomen  bonum.  Ginlosungsrecht.  87

Recht,  welches  ihm  nicht  nur  die  oben  gezeigte
günstigere  Stellung  verschaffte,  sondern  welches  auch
geradezu  die  Grundursache  (conditio  sine  qua
non)  der  erfolgten  Anwesenverwerbung,  somit  auch
des  aus  derselben  gezogenen  Gewinnes  bildet,  wogegen
  Kapitalsaufwand  und  Mühewaltung  nur  als
die  Mittel,  durch  welche  jene  Grundursache  in  Bewegung
  gesetzt  wurde,  zu  betrachten  und  als  solche
bei  der  Gewinnsberechnung  auch  in  gebührenden  Anschlag
  zu  bringen  sind.

Besteht  auch  keine  Verbindlichkeit  des  Cessionars
zur  Einlösung  und  ist  diese  auch  ein  gewagtes  Geschäft,
  dessen  ungünstiger  Erfolg  niemals  den  Cedenten,
  sondern  immer  nur  den  Cessionar  träfe,  so
ist  doch  hieraus  nicht  der  Schluß  zu  ziehen,  daß
diesem  auch  der  Gewinn  zufalle;  denn  es  ist  durchaus
  kein  Rechtsaxiom,  daß  demsenigen,  welcher  bei
einem  Geschäfte  den  Schaden  trägt,  auch  der  Gewinn
  folgen  müsse.

Es  gibt  Fälle  genug,  in  welchen  eine  diesem
Satze  entgegengesetzte  Entscheidung  zu  treffen  ist;
man  denke  z.  B.  an  die  negotiorum  gestio  und
setze  den  Fall,  der  Cessionar  habe  das  Einlösungsrecht
  in  Abwesenheit  des  Cedenten  für  diesen  ausgeübt.
  Hier  müßte  er,  gerade  weil  die  Einlösung
ein  gewagtes  Geschäft  ist,  nach  klarer  Vorschrift  des
fr.  11  de  neg.  gest.  (3,  5)  den  Schaden  tragen,
während  der  Cedent  den  vollen  Gewinn  anzusprechen
und  dem  Cessionar  nicht  einmal  die  aufgewendete
Mühe  zu  entgelten  hätte.

Man  kann  auch  nicht  einwenden,  es  wäre  widersprechend,
  einerseits  zuzugeben,  daß  der  Schuldner
  um  den  Betrag  des  aus  dem  Einlösungsrechte
gezogenen  Gewinnes  nicht  liberirt  werde,  andererseits
  aber  diese  Liberation  dem  Cedenten,  welcher
doch  für  die  ganze  Schuld  hafte,  dem  Cessionar
gegenüber  zuzugestehen.