88  Cession.  Haftung  f.  nomen  bonum.  Einlösungsrecht.

Allerdings  haftet  der  Cedent  für  die  ganze
Schuld;  allein  zum  Unterschiede  vom  Schuldner
nur  aus  dem  Titel  der  Schadloshaltung.
Die  oben  entwickelten  Gründe  führen  auch  schlechterdings
  nicht  dazu,  dem  Cedenten  die  Haftung  für
irgend  einen  Theil  der  Schuld  geraden  Weges
abzunehmen;  sie  zeigen  nur,  daß  dem  Cedenten  gegen
  den  Cessionar  in  der  Größe  des  Gewinnes,  welchen
  dieser  aus  dem  tedirten  Rechte  gezogen  hat,
eine  durch  die  Regreßnahme  bedingte  Gegenforderung
  zusteht,  und  daß  es  sohin  nur  auf
dem  Wege  der  Kompensation  geschieht,  wenn
die  vom  Cedenten  zu  leistende  effektive  Zahlung
eine  geringere  ist,  als  welche  der  Schuldner,  dem
eine  solche  Gegenforderung  nicht  zusteht,  zu  leisten
  hat.

Weil  aber  die  Gegenforderung  des  Cedenten
nur  unter  der  Voraussetzung  der  Regreßnahme  und
zu  keinem  anderen  Gebrauche  als  zu  deren  Deckung
besteht,  und  weil  also  der  Cedent  die  Rückceession
der  cedirten  Forderung  nur  in  dem  Umfange  anzusprechen
  hat,  in  welchem  er  effektive  Zahlung  leistet,
  so  verbleibt  dem  Cessionar  eine  Restforderung
gegen  den  Schuldner,  deren  Größe  dem  Betrage
des  abgerechneten  Gewinnes  gleichkommt,  so  daß  er
—  bei  völliger  Schadloshaltung  durch  den  Cedenten
  —  auch  noch  diesen  Gewinn  erhält,  wenn  sich
die  Verhältnisse  des  Schuldners  entsprechend  gebessert
haben  werden.

Damn  erst  gebührt  ihm  diese  Bereicherung,
welche  früher  gegen  fr.  206  de  reg.  jur.  (50,  17)
nur  „Cum  alterius  detrimento  ei  injuria“  stattfinden
  könnte  2).  Rm.

2)  So  hoch  wir  auch  die  Autoritat  des  Herrn  Verfassers
  vorstebender  Abhandlung  schätzen,  so  glauben