Minderungsklage  bei  Häuserkäufen.  89

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Bayern
rechts  de#  Mheines.

1.

Die  Minderungsklage  zugelassen  wegen  zu  hoch  angegebener
Miethpreise  des  verkauften  Hauses.
(Bayerisches  Landrecht.)
Vgl.  Bd.  XXIX  S.  377  fl.

Der  Kläger  verlangte  Minderung  des  Kaufschillings,
  weil  die  Miethpreise  der  einzelnen  Wohnungen
  des  erkauften  Hauses  um  280  fl.  weniger  betrugen,
  als  ihm  der  Beklagte  beim  Kaufsalschuuse
vorgespiegelt  hatte.

Diese  Klage  wurde  in  allen  drei  Instanzen  als
begründet  angenommen  und  in  den  wesentlichen  Momenten
  zum  Beweise  ausgesetzt,  worüber  wir  den
oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  Nachstehendes
  entnehmen:

„Nach  bayer.  LR.  Th.  IV.  Kap.  III  §.  25
kann  die  actio  aestimatorin  seu  qdunnli  minoris
nur  dann  angestellt  werden,  wenn  der  Mangel  an
der  verkauften  Sache  den  Gebrauch  derselben  nicht
gänzlich  oder  meistentheils  benimmt,  mithin  so  beschaffen
  ist,  daß,  wenn  solcher  bekannt  gewesen  wärc,
man  deswegen  den  Kauf  nicht  ganz  unterlassen,  sondern
  nur  weniger  darum  gegeben  hätte.

Nach  §.  23  Nr.  4  a.  a.  O.  werden  alle  Sachen
  für  mangelhaft  gehalten,  welche  dasjenige  nicht
an  sich  haben,  was  sie  entweder  ihrer  ordinären  natürlichen
  Eigenschaft,  oder  dem  Versprechen  nach  an
sich  haben  sollen.

wir  doch,  doß  sich  entscheidende  Sätze  in  seiner  Ausführung
  bestreiten  und  für  die  Ansicht  des  obersten
Gerichtshofes  weitere  Gründe  anführen  lassen.  Gediegenen
  Ausführungen  in  diesem  Sinne  werden  wir
gerne  Raum  gönnen.  St.