90  Minderungsklage  bei  Hauserkäufen.

In  der  Klage  wurde  nun  behauptet,  daß  sowohl
  vor  als  bei  dem  Vertragsabschlusse  der  Beklagte
  auf  Aufforderung  des  Klägers,  ihm  die  Preise
anzugeben,  um  welche  die  einzelnen  Wohnungen  und
Zugehörungen  vermiethet  seien,  um  hienach  die  Rentabilität
  des  Hauses  und  den  Kaufpreis  selbst  berechnen
  und  bemessen  zu  können,  die  näher  bezeichneten
  Miethpreise  angegeben  habe,  während  sich  in
der  Folge  herausstellte,  daß  diese  Miethpreise  um
280  fl.  geringer  seien,  als  solche  von  dem  Verkäufer
  bezeichnet  wurden.

Durch  vorstehende  Momente  erscheint  die  Klage
auf  Minderung  des  Kaufschillings  hinreichend  begründet.


Nicht  hieher  anwendbar  ist  das  Gesetz  im  Landtagsabschiede
  v.  10.  Nov.  1861  Abschn.  III  S.  28
Nr.  4,  die  Verletzung  über  die  Hälfte  betreffend,
weil  gegenwärtige  Klage  die  laesio  enormis  nicht
zum  Gegenstande  hat.

Die  Stelle  der  Anmerkungen  zum  LR.  Th.  IV
Kap.  III  §.  23  Ziff.  1,  worauf  sich  in  der  Revisionsschrift
  berufen  wird,  spricht  gerade  gegen  die
Ansicht  des  Revidenten.  Denn  hier  ist  blos  der
Unterschied  zwischen  der  actio  redhibitoria  und  der
actio  aestimatoria  konstatirt,  wonach  erstere  auf
einer  solchen  Ungleichheit  oder  Läsion  beruht,  welche
nur  eirca  valorem  et  pretium  rei  sich  ergibt,
während  letztere  sich  auf  eine  Läfion  gründet,  welche
ex  vitio  rei  herrührt,  und  um  eine  solche  handelt
es  sich  im  gegenwärtigen  Streite.

Daß  aber  ein  Mangel  im  Sinne  des  Gesetzes
hier  gegeben  ist,  unterliegt  nicht  dem  mindesten  Zweifel;
  denn  der  Werth  und  Kaufpreis  eines  Hauses
bemißt  sich  offenbar  nicht  blos  nach  seiner  baulichen
Beschaffenheit,  Größe  und  Lage  allein,  sondern  auch
und  vorzugsweise  nach  seiner  Rentabilität,  wie  die
tägliche  Krsahrung  beweist,  wo  die  Miethpreise  häufig