Minderungsklage  bei  Häuferlausen.  92

deshalb  gesteigert  werden,  um  das  Haus  theuerer,
alt  man  es  selbst  gekauft,  wieder  an  den  Mann  zu
bringen.

Nach  F.  23  Ziff.  7  a.  a.  O.  wird  zwar  zur
Begründung  der  ästimatorischen  Klage  weiter  erfordert,
  daß  kein  sichtbarer  oder  leicht  zu  erkennender,
sondern  ein  heimlicher  und  dem  Käufer  zur  Zeit  des
Kontraktes  noch  nicht  bekannter  Mangel  vorliege.
Aber  auch  diese  Requisite  sind  vorhanden,  da  wohl
nicht  ernstlich  behauptet  und  angenommen  werden
kann,  daß  aus  der  baulichen  Beschaffenheit,  Größe
und  Lage  eines  Hauses  zu  ersehen  sei,  um  welche
Preise  die  einzelnen  Wohnungen  und  sonstigen  Gelasse
  wirklich  vermiethet  sind  1).

Der  Beklagte  glaubt  zwar  auch  die  Einrede
stillschweigenden  Verzichtes  auf  den  Umstand  gründen
  zu  können,  daß  Kläger  das  Kaufsobjekt,  obwohl
  ihm  die  Miethverhältnisse  längst  bekannt  waren,
  längere  Zeit  hindurch  und  noch  gegenwärtig  im
Gebrauche  habe.  Allein  die  desfallsige  Bestimmung
des  §.  23  Nr.  9  a.  a.  O.  kann  sich  nur  auf  die
Redhibitionsklage,  wodurch  die  Sache  dem  Verkäu--fer
  völlig  heimgeschlagen  wird,  nicht  aber  auf  die
hier  gestellte  actio  quanti  minoris  beziehen,  welche
nur  auf  die  Minderung  des  Kaufpreises  gerichtet  ist.
Denn  nur  bei  ersterer  ist  durch  den  Gebrauch  der
Sache,  wenn  sie  nicht  mehr  in  dem  Stande,  wie
sie  war,  restituirt  werden  kann,  die  Statthaftigkeit
des  ädilitischen  Ediktes  ausgeschlossen,  nicht  aber

1)  Man  kann  nicht  einwenden,  daß  es  Sache  des  Käufers
  gewesen  wäre,  sich  anderwärts,  namentlich  bei
den  Miethbewohnern,  um  deren  Miethzinse  zu  erkundigen.
  Denn  die  Miethpreise  werden  häufig  absichtlich
  gebeim  gehalten,  und  die  Miethbewohner
find  nicht  verpstichtet,  einem  Dritten  die  wahren
Miethpreise  anzugeben,  indem  sie  nicht  selten  ein
Interesse  daran  haben,  die  Höhe  derselben  Fremden
gegenuber  zu  verschweigen.