92  Vermögensaushändigung  an  Soldaten.

auch  bei  letzterer,  wo  es  sich  nicht  um  Aufhebung
des  Kontraktes  handelt,  sondern  der  Käufer  immerhin
  noch  Eigenthümer  des  Kaufobjektes  bleibt,  und
dasselbe  ungehindert,  ohne  seiner  Rechte  aus  dem
Edikte  verlustig  zu  werden,  gebrauchen  kann.
OAGErk.  v.  30.  Mai  1864  NNr.  67361.
(Aehnlich  wurde  auch  schon  früher  erkannt  durch
OAGE.  v.  21.  Aug.  1852  in  Sachen  Peter
gegen  Maier  wegen  Kaufes.)
A“.
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Das  Verbot  der  Vermogensaushändigung  an  Unteroffiziere

und  Soldaten  (Gesetz  vom  15.  April  1810)  dient  nur  zur

Sicherung  des  Militärärars,  nicht  auch  zu  der  von  Privatgläubigern.


Ein  Gläubiger  wurde  zur  Vollstreckung  eines
rechtskräftigen  Erkenntnisses,  welches  ihm  eine  Forderung
  aus  Darlehen  von  370  fl.  und  Kosten  zusprach,
  durch  Dekret  vom  28.  März  1862  für  den
Betrag  von  437  fl.  auf  ein  Muttergut  immittirt,
welches  dem  Schuldner  mit  450  fl.  vertragsgemäß
bestimmt  und  auf  dem  Anwesen  seines  Vaters  hypothekarisch
  versichert  war.

Diese  Hypothek  war  jedoch  am  21.  März  1862
auf  dem  Grunde  einer  an  diesem  Tage  von  dem
Sohne  vor  dem  Hypothekenamte  abgegebenen  Erklärung,
  daß  er  sein  ganzes  Muttergut  während  seiner
  6  jährigen  Militärzeit  von  seinem  Vater  baar
erhalten  habe,  gelöscht  worden,  und  der  vom  immittirten
  Gläubiger  auf  Zahlung  der  437  fl.  verklagte
  Vater  des  ursprünglichen  Schuldners  berief
sich  auch  auf  zwei  Quittungen  des  Sohnes  vom
23.  Dez.  1860  und  4.  Febr.  1862  über  diesen  Empfang,
  während  der  Sohn  erst  am  12.  März  1862
seinen  Abschied  vom  Militär  erhalten  hatte.  —  Der
immittirte  Gläubiger  widersprach  in  der  Replik  die
Zahlung,  führte  eventuell  aus,  sie  sei  in  kraudem