Vermögensausbändigung  an  Soldaten.  93

creditoris  geschehen,  und  berief  sich  subeventuell
darauf,  daß  die  Zahlungen,  als  ohne  königliche  Genehmigung
  erfolgt,  nach  der  Verordnung  v.  21.  Aug.
1807  und  dem  Gesetze  vom  15.  April  1840,  die
Ausdehnung  des  Verbotes  der  Vermögensaushändigung
  an  Unteroffiziere  und  Soldaten  betr.,  wirkungslos
  seien,  und  der  Vater  nochmals  zahlen
müsse,  —  wogegen  der  Vater  eventuell  duplizirte,
die  k.  Genehmigung  sei  erfolgt.

Die  Replik  der  Nichtigkeit  der  Zahlung  des
Muttergutes  an  den  Sohn  wurde  in  erster  Instanz
durch  entsprechende  Beweisauflagen  berücksichtigt,  in
der  zweiten  und  dritten  wurde  sie  verworfen,  —  wobei
die  zweite  Instanz  schon  ausführte,  daß  das  Gesetz
vom  15.  April  1840  und  die  demselben  vorausgegangenen
  Verordnungen  nur  im  Interesse  des  Militärärars
  erlassen  seien,  nur  von  diesem  sich  darauf
  berufen  und  nur  von  diesem  die  nochmalige
Zahlung  des  hinausgegebenen  Vermögens  verlangt
werden  könne,  während  auf  privatrechtliche  Schuldverhältnisse
  die  Bestimmungen  jenes  Gesetzes  und
der  älteren  Verordnungen  ohne  allen  Einfluß  seien,  —
welche  Ansicht  vom  obersten  Gerichtshofe  unter  Beifügung
  nachstehender  Gründe  bestätigt  wurde:

„Es  ist  zwar  vollkommen  richtig,  daß  verschiedene,
  schon  im  vorigen  Jahrhundert  erschienene  landesherrliche
  Verordnungen  die  Aushändigung  von
Vermögen  an  Soldaten  allgemein  verboten  haben.
Allein  auf  der  anderen  Seite  geht  aus  dem  Vorbehalte
  der  landesherrlichen  Bewilligung  zur  Ausantwortung
  solchen  Vermögens  und  namentlich  aus  den
Motiven  zum  Gesetze  v.  15.  April  1840  mit  aller
Bestimmtheit  hervor,  daß  der  Gesetzgeber  nicht  entfernt
  beabsichtigte,  zum  Schutze  dritter  Privatgläubiger
  der  erwähnten  Militärpersonen  eine  Art  gesetzlichen
  Arrestes  im  privatrechtlichen  Sinne  zu  schaffen.
  Aus  dem  Vortrage  des  Referenten  über  das
erwähnte  Gesetz  vom  15.  April  1840  läßt  sich  näm-