94  Not.-Ges.  Art.  14.  Gebäude  auf  Abbruch  verkauft.

lich  entnehmen,  daß  die  Staatsregierung  als  Metive
  für  die  Ausdehnung  des  bestehenden  Verbotes
auf  sämmtliche  Gebietstheile  des  Königreiches  die
Handhabung  der  Disziplin  und  die  Sicherung  deß
Militärärars  gegen  Entwendungen  und  Beschädigung
der  Montur,  Armatur  und  Munition  angeführt  hatte.
Alle  diese  Gründe  erschienen  aber  dem  Berichterstatter
  als  unzureichend,  wogegen  er  nur  die  Rücksicht
auf  Verhütung  von  Desertionen  für  durchschlagend
erklärte.

Wollte  man  daher,  wie  die  J.  Instanz  gethan
hat,  dem  Verbote  auch  eine  Ausdehnung  zur  Sicherung
  von  Forderungen  dritter  Personen  einräumen,
so  springt  in  die  Augen,  daß  hiedurch  der  Desertion
in  hohem  Maße  Vorschub  geleistet  und  der  ganze
Zweck  des  Gesetzes  vereitelt  würde.  Derjenige,  der
durch  die  Hingabe  von  Darlehen  das  Gesetz  selbst
umgeht,  kann  unmöglich  den  Schutz  derselben  gesetzlichen
  Vorschrift  für  sich  beansprruchen,  da  es  ganz
gleichgiltig  erscheint,  ob  der  Soldat  sein  Vermögen
durch  die  empfangenen  Darlehen  in  Empfang  nahm,
oder  dasselbe  unmittelbar  einhob.

Hienach  erscheint  die  auf  gänzliche  Wiederherstellung
  des  erstrichterlichen  Erkenntnisses  gerichtete
Revisionsbeschwerde  um  so  weniger  gerechtfertigt,
als,  wie  schon  Eingangs  angedeutet,  die  landesherrliche
  Erlaubniß  zur  Aushändigung  von  Vermögen
nicht  hätte  vorbehalten  werden  kömen,  wenn  mit
dem  Verbote  irgend  welche  Rücksicht  auf  privatrechtliche
  Interessen  beabsichtigt  gewesen  wäre.“

OAGErk.  v.  6.  Dez.  1864  RNr.  7968
77.

3.
Verkauf  eines  Gebäudes  auf  Abbruch.  Notariatsgesetz  Art.  14.
Durch  außergerichtlichen  schriftlichen  Vertrag
hatte  K.  einen  Anbau  an  einer  Scheune  gekauft  unter
  der  Bedingung,  daß  er  diesen  Anbau  abzubrechen
  habe.