Not.-Ges.  Art.  14.  Gebäude  auf  Abbruch  verkauft.  95

Als  nun  auf  Erfüllung  dieses  Vertrages  geklagt
wurde,  entgegnete  K.  unter  Anderem:  Gegenstand
des  Kaufvertrages  sei  eine  unbewegliche  Sache,  und
könne  deshalb  nicht  sofort  auf  Erfüllung,  sondern
müsse  vorher  oder  doch  gleichzeitig  auf  gerichtliche,
beziehungsweise  notarielle  Verlautbarung  des  Vertrages
  geklagt  werden.

Ueber  die  hiemit  in  Frage  gestellte  Qualität
des  Vertragsgegenstandes  sprach  sich  der  oberste  Gerichtshof
  also  aus:

Die  vorigen  Instanzen  haben  bereits  zur  Genüge
  dargethan,  daß  der  Verkauf  eines  Gebäudes
auf  Abbruch  oder,  was  dasselbe  ist,  unter  der  dem
Käufer  gesetzten  Bedingung  des  Abbruches  lediglich
als  ein  Vertrag  über  bewegliche  Sachen  aufzufassen
ist.  Denn  ein  Gebäude,  eben  weil  es  abgebrochen
und  in  seine  Bestandtheile  zerlegt  werden  kann,  ist
nicht  schon  seiner  Natur  nach  für  eine  unbewegliche
Sache  zu  achten,  sondern  nur  wegen  seiner  Verbindung
  mit  Grund  und  Boden.  Da  mun  der  Verkauf
eines  Gebäudes  auf  den  Abbruch  die  Aufhebung  dieser
  Verbindung  voraussetzt,  und  der  Vertrag  ohne
diese  Aufhebung  gar  nicht  erfüllt  werden  kann,  so
bilden  auch  nur  die  Baumaterialien  in  ihrem  künftigen
  Zustande  als  bewegliche  Sachen  den  Gegenstand
eines  solchen  Kaufes,  wobei  es  natürlich  ohne  Einfluß
  auf  das  Rechtsverhältniß  ist,  ob  das  Geschäft
des  Abbruches  von  dem  Verkäufer  besorgt  oder  wie
im  vorliegenden  Falle  dem  Käufer  überlassen,  bzw.
diesem  zur  Pflicht  gemacht  wird.

Ebendeshalb  weil  bei  einem  solchen  Verkaufe  die
Aufhebung  des  Zusammenhanges  des  Gebäudes  mit
dem  Grund  und  Boden,  auf  welchem  es  steht,  vom
Anfang  an  in  der  Absicht  der  Kontrahenten  liegt,
kann  auch  der  letztere  nicht  etwa  als  stillschweigend
mitverkauft  angesehen  und  aus  diesem  Grunde  ein
unbeweglicher  Kaufsgegenstand  angenommen  werden,
wie  Verklagter  behauptet.