96  Not.-Ges.  Art.  14.  Gebäude  auf  Abbruch  verkauft.

Ist  aber,  wie  sich  hieraus  ergibt,  keine  unbewegliche
  Sache  Gegenstand  des  Vertrages,  auf  dessen
  Erfüllung  geklagt  wurde,  so  bedarf  derselbe  auch
keiner  gerichtlichen,  jetzt  notariellen  Verlautbarung.

OAGErk.  v.  18.  Mai  1864  RNr.  9675  3/11.
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Nachschrift  des  Herausgebers.  Auf  den
ersten  Blick  könnte  es  scheinen,  als  ob  diese  Entscheidung
  in  Widerspruch  stehe  mit  der  Bd.  XXIX
S.  282  referirten.  Allein  die  Fälle  sind  wesentlich
verschieden.  In  dem  a.  a.  O.  beurtheilten  war  nebst
dem  ganzen  übrigen  Bauerngute  auch  eine  Schupfe
mit  dem  Grund  und  Boden,  worauf  sie  erbaut  war,
Gegenstand  des  Kaufes,  das  Gebäude  der  Schupfe
als  res  solo  inacdilicata  und  daher  res  soli,  Immobile.
  Wenn  daher  in  demselben  Kaufvertrage  angeblich
  bedungen  sein  sollte,  daß  der  Verkäufer  das
Recht  habe,  die  Schupfe  abzubrechen  und  die  durch
den  Abbruch  sich  ergebenden  Baumaterialien  wegzunehmen,
  so  war  dies  allerdings  eine  Nebenabrede  zu
einem  Immobilienkaufe,  welche  als  solche  notarieller
Verlautbarung  bedurfte.  —  In  dem  oben  entschiedenen
  Falle  dagegen  wurde  weder  der  Grund  und
Boden,  auf  dem  der  Scheunenanbau  stand,  noch
dieser  als  Gebäude  verkauft,  sondern  der  Käufer
erhielt  durch  das  als  Kauf  zwar  bezeichnete,  aber  in
der  Wirklichkeit  einen  zusammengesetzten  Vertrag  bildende
  Rechtsgeschäft  einerseits  die  Verpflichtung  und
Berechtigung,  das  Gebäude  auf  seine  Kosten  abzubrechen,
  andererseits  die  Befugniß,  nach  erfolgtem
Abbruche  des  Anbaues  die  durch  den  Abbruch  gewonnenen
  Materialien  (Mobilien)  sich  anzueignen,
daher  hier  allerdings  nicht  das  Eigenthum  einer
unbeweglichen  Sache,  sondern  nur  das  Eigenthum
beweglicher  Sachen  Gegenstand  des  Vertrages  war.
Redakt::  Dr.  Steppes.  Verl:  Palm  &amp;  Enke  (#dolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  ven  Junge  &amp;  Sobn.