Samstag  den  1.  April  1865.  30.  Jahrgang.  7.
Dr.  J.  A.  Feuffert'z
Blütter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  SJastgeet  zur  Verbandlung  und  Entscheidung  über  elne  Klage  geeinen
  Metzger  aus  einem  Häutelieserungsvertrage.  —  Kompetenz

gebener  Waaren  übernommen  batte  egen  einen  Stang

aus  einer  Hopfenlleferung  gehört  zum  Wsst  —

die  Vaulianische  Klage  Erstrittene  kommt  nur  den  oleses  Meas  dur

sich  berlenenden  Gaglänbigern.  nicht  aber  der  Gantmasse  unminelbar

u  gut.  —  #a  mmretenz  des  k.  Oberarvellationsgerichtes  bel  Rekursen
wegen  vom  rrenatentelld  gegen  Advokaten  verhängter

Disztpllnarstrasen.  —  Bertchtigungen.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes,  Kompetenz
konstikte  unter  Gerichten  betr.

CXLVI.
Zuständigkeit  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  über  eine

Klage  gegen  einen  Metzger  aus  einem  Häutelieferungsvertrage.


Der  Rothgerbermeister  Heinrich  H.  ..  zu  Oettingen
  reichte  bei  dem  k.  Handelsgerichte  Ansbach
gegen  den  Metzgermeister  Moriz  W.  .  zu  Wassertrüdingen
  eine  Klage  ein,  in  welcher  er  vorbrachte,
daß  er  mit  W.  ..  am  18.  Febr.  1863  zu  Oettingen
  einen  Vertrag  abgeschlossen  habe,  wonach  dieser
dem  H..  vom  1.  März  an  ein  ganzes  Jahr  hindurch
  sämmtliche  Häute  von  allem  Viehe,  welches
er  in  dieser  Zeit  schlachten  werde,  ordnungsmäßig
ausgezogen,  kostenfrei  bis  in  den  Bahnhof  Wassertrüdingen
  um  den  Preis  von  12½  kr.  per  Pfund
Haut  und  4  kr.  Trinkgeld  von  jeder  Haut,  zahlbar
am  Schlusse  jeden  Monats,  zu  liefern  übernommen
habe,  daß  aber  W.  den  Vertrag  zu  erfüllen  sich

Neue  Folge  X.  Band.