98  Lieferungsvertrag.  Kompetenz  der  Handelsgerichte.

weigere.  H.  bat  zu  erkennen:  Beklagter  sei  schuldig,
  dem  obigen  Vertrage  gemäß  vom  1.  März  an
ein  Jahr  lang  sämmtliche  Häute  des  von  ihm  geschlachteten
  Viehes  an  ihn  abzuliefern.  Mit  dieser
Klage  verband  derselbe  zugleich  den  Antrag,  dem
M.  W..jegliche  anderweitige  Veräußerung  der
fraglichen  Häute  bei  Vermeidung  einer  Strafe  von
30  Reichsthalern  zu  untersagen.  —  Diese  Klage
wurde  durch  Beschluß  des  Handelsgerichtes  vom  28.
dess.  M.  mit  dem  hiemit  verbundenen  Arrestantrage
wegen  Inkompetenz  des  Gerichtes  abgewiesen.

Am  16.  April  reichte  uun  H.  die  nämliche
Klage  nebst  Arrestantrag  bei  dem  k.  Bezirksgerichte
Ansbach  ein.  Allein  auch  dieses  Gericht  sprach
durch  Beschluß  vom  22.  dess.  M.  die  Abweisung
wegen  Unzuständigkeit  des  angegangenen  Gerichtes
  aus.

Bei  dieser  Sachlage  regte  der  Anwalt  des  Klägers
  den  Kompetenzkonflikt  au,  welcher  nach  gehöriger
  Instruktion  vom  obersten  Gerichtshofe  dahin
entschieden  wurde:

daß  in  der  Sache  das  k.  Handelsgericht  Ansbach
  zuständig  sei.

Zur  Begründung  dieser  Entscheidung  sprach  sich
der  oberste  Gerichtshof  folgendermaßen  aus:

Der  Art.  64  des  Einführungsgesetzes  zum  allgemeinen
  deutschen  Handelsgesetzbuche  vom  10.  Nov.
1861  bestimmt  mit  klaren  Worten,  daß  Klagen  gegen
  Nichtkaufleute  aus  den  in  Art.  63  Ziff.  1  erwähnten
  Handelssachen  zur  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte
  nur  dann  gehören,  wenn  das  Geschäft,
aus  welchem  geklagt  wird,  auf  Seite  des  Beklagten
  ein  Handelsgeschäft  war.  Es  vermag  daher  der
vom  Bezirksgerichte  Ansbach  aufgestellten  Betrachtung,
  es  könne  nicht  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuches
  liegen,  das  nämliche  Rechtsgeschäft,  je  nach-