Lieferungsvertrag.  Kompetenz  der  Handelsgerichte.  99

dem  der  eine  oder  andere  Kontrahent  klage,  dem
gewöhnlichen  Richter  oder  dem  Handelsgerichte  zu
überweisen,  keine  Berechtigung  beigelegt  zu  werden.

Das  Geschäft,  aus  welchem  geklagt  wird,  stellt
sich  aber  im  Hinblicke  auf  Art.  271  Nr.  2  des  Handelsgesetzbuches
  auch  hinsichtlich  des  Beklagten  als
ein  Handelsgeschäft  dar.  Denn  nach  Inhalt  der
Klage  hat  derselbe  die  Lieferung  der  Häute  sämmtlicher
  im  Laufe  eines  Jahres  von  ihm  zu  schlachtender
  Thiere  an  den  Kläger  übernommen;  es
gehören  diese  Thierhäute  zweifellos  zu  den  unter

iff.  1  des  oben  angeführten  Gesetzesartikels  bezeichneten
  Gegenständen,  und  es  ist  eben  so  zweifellos,
daß  der  Beklagte  dieselben  zum  Zwecke  der  übernommenen
  Lieferung  anzuschaffen  hat,  da  derselbe
die  zu  schlachtenden  Thiere  nach  der  Natur  der  Sache
nicht  nur  zum  Zwecke  des  Fleischverkaufes,  worin
allein  die  Ausübung  des  Handwerksbetriebes  eines
Metzgermeisters  besteht,  sondern  auch,  um  die  eingegangene
  Verbindlichkeit  an  den  Kläger  erfüllen  zu
können,  zu  erwerben  suchen  muß.

Hieraus  ergibt  sich  von  selbst,  daß  das  hier
in  Frage  stehende  Rechtsgeschäft  nicht  unter  den
Art.  273  Abs.  3  des  Handelsgesetzbuches  subsumirt
werden  kann,  da  dasselbe  keineswegs  als  eine  in
Ausübung  des  Handwerksbetriebes  des  Beklagten
geschehene  Weiterveräußerung  sich  darstellt.

Da  mun  ein  Geschäft  in  Mitte  liegt,  welches
vom  Gesetze  unbedingt,  sonach  ohne  Rücksicht  darauf,
  von  wem  und  wie  oft  es  vorgenommen  wird,
als  eine  Handelssache  erklärt  wird,  so  hat  es  darauf,
  ob  dasselbe  vom  Beklagten  gewerbsmäßig  betrieben
  wird,  —  dann,  ob  und  wie  weit  derselbe  als
Kaufmann  im  Sinne  des  Art.  4  des  Handelzgesetzbuches
  sich  darstelle,  nicht  weiter  anzukommen,  und
erscheint  unter  allen  Umständen  nach  Art.  62  des

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