100  Mand.  de  revertendo.  Kompetenz  der  ordentl.  Ger.

Einführungsgesetzes  zum  bezeichneten  Gesetzbuche  die
Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes  gegeben.
Erk.  d.  OGH.  v.  25.  Sept.  1863.  UB.  Nr.  13.

CXLVII.

Kompetenz  zur  Erlassung  eines  Rückkehrbefehles  nach  preußischem
  Landrechte  in  einem  Prozesse  protestantischer  Eheleute
  1).

G..  Z.  .,  protestantischer  Konfession,  hatte  gegen
  seine  der  gleichen  Konfession  angehörige  Ehefrau
  am  14.  Jan.  1863  bei  dem  k.  Bezirkögerichte
Ansbach  als  protestantischem  Ehegerichte  eine  Klage
einreichen  lassen,  in  welcher  unter  der  Behauptung,
daß  seine  Ehefrau  sich  ohne  seine  Einwilligung  und
ohne  Grund  von  ihm  entfernt  habe,  mit  Bezug  auf
die  S§.  685  und  686  Th.  II  Tit.  1  des  preuß.  Landrechtes
  die  Bitte  gestellt  worden  war,  nach  Verhandlung
  der  Sache  die  Beklagte  zu  beauftragen,
binnen  14  Tagen  bei  Vermeidung  der  Trennung  der
Ehe  zu  ihrem  Ehemanne  zurückzukehren.  —  Vom
angerufenen  Gerichte  wurde  jedoch  durch  Beschluß
vom  19.  Jan.  1863  die  Klage  ohne  Einleitung  eines
  Verfahrens  abgewiesen,  da  die  Erlassung  des
erbetenen  Auftrages  dem  gewöhnlichen  Richter  zustehe.

Am  26.  Jan.  dess.  Jahres  wurde  nun  die  nämliche
  Klage  bei  dem  k.  Bezirksgerichte  Nürnberg  eingereicht,
  welches  zwar  die  Sache  zur  Verhandlung
zog,  jedoch  am  12.  Juni  1863  gleichfalls  wegen
Inkompetenz  auf  Abweisung  der  Klage  erkannte.

Nachdem  hierauf  vom  klägerischen  Anwalte  der
Kompetenzkonflikt  angeregt  worden  war,  erfolgte  vom
obersten  Gerichtshofe  der  Ausspruch:

daß  in  der  Sache  das  k.  Bezirksgericht  Nürnberg
  zuständig  sei.

1)  Siehe  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXI  S.  257  ff.  u.  Glück,
Samml.  ehegerichtl.  Entscheidungen  Nr.  103  S.  91.