Mand.  de  revertendo.  Kompetenz  der  ordentl.  Ger.  101

Die  Gründe  dazu  sind  folgende:

Nachdem  das  Ehegericht  im  Hinblicke  auf  die
Verordnungen  vom  22.  Juli  1806  (Rgbl.  S.  285),
vom  28.  Juli  1818  (Gesetzblatt  S.  474)  und  vom
12.  Dez.  1822  (Rgbl.  S.  1313)  lediglich  zur  Entscheidung
  über  Klagen  auf  Ungiltigkeit  oder  Trennung
einer  bestehenden  Ehe  ermächtigt  ist,  hier  aber  weder
das  eine  noch  das  andere  in  Frage  steht,  so  kann  es
sich  nur  darum  handeln,  ob  die  Klage  auf  einen  nach
dem  8.  685  Th.  II  Tit.  1  des  allgemeinen  preußischen
Landrechtes  vom  Richter  zu  erlassenden  Rückkehrbefehl
  mit  der  Klage  auf  Trennung  der  Ehe  in  einem
solchen  Zusammenhange  stehe,  daß  auf  dieselbe  die
Vorschrift  des  Kap.  1  §.  10  der  bayer.  Gerichtsordnung
  Anwendung  zu  finden  hat.

Dies  will  denn  auch  daraus  hergeleitet  werden,
  daß  der  Antrag  auf  Erlassung  des  Rückkehrbefehles
  den  nämlichen  Zweck  wie  die  Ehescheidungsklage
  verfolgen  und  der  erstere  für  die  letztere  präparatorisch,
  ja  sogar  präjudiziell  sein  soll.

Die  gänzliche  Unrichtigkeit  dieser  Aufstellung  erhellt
  indeß  aus  der  Betrachtung,  daß,  während  die
Ehescheidungsklage  die  Trennung  der  Ehe  erstrebt,
die  Klage  auf  Erlassung  des  Rückkehrbefehles  die
richterliche  Einschreitung  behufs  Erwirkung  der  Rückkehr
  der  Ehefrau  zum  Zwecke  der  Fortsetzung  des
ehelichen  Lebens  beabsichtigt,  —  daß  die  Entfernung
der  Ehefrau  noch  keinen  Scheidungsgrund  bildet,
vielmehr  der  Ehemann  nach  §.  686  Th.  II  Tit.  1
des  oben  bezeichneten  Landrechtes  erst  in  Folge  der
Fruchtlosigkeit  des  richterlichen  Einschreitens  auf  Trennung
  der  Ehe  zu  dringen  berechtigt  wird,  —  daß,  ob
die  Ehefrau  dem  zu  erlassenden  Rückkehrbefehle  Folge
leisten  werde,  oder  nicht,  zur  Zeit  der  Klagestellung
auf  Erlassung  eines  solchen  in  keiner  Weise  ermessen
werden  kann,  im  Falle  der  Parition  aber  jedes  weitere
  gerichtliche  Verfahren  von  selbst  hinwegfällt,  —