102  Mand.  de  revertendo.  Kompetenz  der  ordentl.  Ger.

daß  die  Annahme,  es  werde  die  Erlassung  des
Rückkehrmandates  in  der  Absicht  nachgesucht,  damit
dasselbe  unbefolgt  bleibe,  und  hienach  die  Klage  auf
Trennung  gestellt  werden  könne,  im  Allgemeinen  als
eine  unberechtigte  erscheint  und  auch  im  vorliegenden
  Falle  keine  Anhaltspunkte  für  sich  hat,  weil  der
klagende  Ehemann,  obgleich  er  im  Termine  vom  5.
März  1863  vorbrachte,  ihr  Ehestand  werde  voraussichtlich
  kein  glücklicher  sein,  wenn  auch  seine  Fran
wieder  zu  ihm  zurückkehre,  doch  in  der  Replik  wiederholt
  seine  Bereitwilligkeit  erklärte,  seine  Ehehälfte
wieder  bei  sich  aufzunehmen  und  auf  deren  Rückkehr
zu  ihm  bestand,  —  daß  aber  als  präjudiziell  oder  präparatorisch
  nur  jene  Rechtssache  erachtet  werden  kann,
welche  gegenüber  einer  anderen,  in  welcher  der  Hauptzweck
  der  Partei  verfolgt  wird,  eine  gesetzliche  Vorbedingung
  der  Erreichung  dieses  Hauptzweckes  zur
Anerkennung  zu  bringen,  beziehungsweise  zu  erfüllen
sucht,  oder  als  ein  Beförderungemittel  der  ersteren
erscheint.

Abgesehen  von  dem  bisher  Angeführten  lassen
nicht  nur  die  SS.  688,  709,  712,  713,  714  Th.  II
Tit.  1  des  preuß.  Landrechtes  ersehen,  daß  auch  in
anderen,  mit  dem  vorliegenden  gleichgearteten  Fällen
  der  ordentliche  persönliche  Richter  die  der  Ehescheidungsklage
  vorgängigen  Verfügungen  zu  erlassen
hat,  sondern  es  erhellt  die  Zuständigkeit  desselben
zur  Erlassung  des  Rückkehrbefehles  insbesondere  aus
den  §S§.  20  —  31  Th.  1  Tit.  40  der  allgemeinen
preußischen  Gerichtsordnung,  welche  dem  revidirten
preußischen  Landrechte  vorgängig  erlassen  worden,
und  deshalb  in  allen  prozessnalen  Fragen  demselben
zur  Grundlage  und  im  Zweifel  zur  Erläuterung  dient.
Nachdem  in  §S.  22  a.  a.  O.  ausgesprochen  worden,
daß  die  erste  Einleitung  in  Ehescheidungsprozessen,
wenn  der  ordentliche  persönliche  Richter  des  Ehemannes
  nicht  zugleich  das  kompetente  Ehegericht  ist,