Verkauf  durch  ein  Kommissionsbüreau.  Zuständigkeit.  103

dem  ersteren  zustehe,  daß  der  klagende  Theil  bei
diesem  sich  melden  und  ihm  sein  Vorhaben  anzeigen
müsse,  verordnet  der  §.  29,  daß  bei  dem  der  ½m
gel  nach  von  dem  ordentlichen  Richter  anzustellenden
Sühneversuche  dieser  sich  angelegen  sein  lassen  müsse,
dem  von  ihm  zu  erforschenden  wahren  Grunde  der
Mißhelligkeiten  durch  Vorstellungen  und  Ermahnungen,
  allenfalls  auch  durch  Anwendung  des  obrigkeitlichen
  Amtes  nach  den  Vorschriften  der  Gesetze  aus
dem  Wege  zu  räumen,  und  es  wird  hiebei  ausdrücklich
  auch  auf  §.  685  Th.  II  Tit.  1  des  preußischen
Landrechtes  hingewiesen,  hiedurch  aber  klar  ausgedrückt,
  daß  im  Falle  böslicher  Verlassung  der  ordentliche
  Richter  das  Rückkehrmandat  zu  erlassen

habe.
Erk.  d.  OGH.  v.  9.  Okt.  1863.  UB.  Nr.  14.
CXVIII.

Zuständigkeit  zur  Verhondlung  über  eine  Klage  gegen  den

Inbaber  eines  Kommissionsbüreaus  aus  einem  Vertrage,

wodurch  derselbe  den  Verkauf  einiger  ihm  übergebener  Waaren
  übernommen  hatte.

B..  .  hatte  dem  Kommissionsbüreauinhaber  J.  4
eine  Partie  Tabak  mit  dem  Auftrage  übergeben,  denselben
  zu  verkaufen  und  den  Erlös  gegen  Berechnung
  abzuliefern.  J.  hatte  auch  einen  Theil  der
Waare  abgesetzt  und  den  Rest  derselben  an  B.
zurückgegeben.  Dieser  erhob  aber  nunmehr  gegen
J.  ..  bei  dem  k.  Stadtgerichte  Nürnberg  eine  Klage
auf  Zahlung  von  43  fl.  27½  kr.  unter  der  Behauptung,
  daß  J..  zu  geringeren  als  den  ihm  vertragsmäßig
  vorgeschriebenen  Preisen  verkauft  habe.  Von
diesem  Gerichte  wurde  die  Klage  durch  Dekret  vom
11.  Juli  1863  unter  Hinweisung  auf  Art.  63  Nr.  1
und  4  des  Einführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuche,
  dann  auf  Art.  271  Nr.  1,  Art.  272  Nr.  3