104  Verkauf  durch  ein  Kommissionsbüreau.  Zuständigkeit.

und  Art.  360  des  angeführten  Gesetzbuches  angebrachten
  Ortes  abgewiesen.

Nachdem  sich  hierauf  der  Kläger  an  das  k.  Handelsgericht
  Nürnberg  gewendet  hatte,  wurde  durch
Dekret  vom  13.  August  1863  die  Klage  auch  von
der  Schwelle  dieses  Gerichtes  abgewiesen.

Den  hienach  angeregten  Kompetenzkonflikt  entschied
  der  oberste  Gerichtshof  dahin:

daß  das  k.  Stadtgericht  Nüruberg  in  der  Sache
zuständig  sei.

In  den  Entscheidungsgründen  wird  zunächst  angeführt,
  daß  der  Inhaber  eines  Kommissionsbürean
als  solcher  kein  Kaufmann  und  der  Betrieb  eines
solches  Büreaus  nicht  als  Handelsgewerbe  zu  betrachten
  sei.

Dann  wird  unter  Bezug  auf  Art.  63  Nr.  1
und  Art.  64  des  Einführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuche
  darauf  hingewiesen,  daß  Klagen  gegen
Nichtkauflente  nur  dann  vor  das  Handelsgericht  gehören,
  wenn  das  betreffende  Geschäft  auf  Seite  des
Beklagten  ein  Handelögeschäft  gewesen  sei.

Zum  Nachweise,  daß  letzteres  hier  nicht  der
Fall  sei,  wird  zuerst  die  Unanwendbarkeit  des  Art.
271  Nr.  1  des  Handelsgesetzbuches  hervorgehoben
und  dann  weiter  fortgefahren,  wie  folgt:

In  Art.  272  Nr.  3  des  Handelsgesetzbuches
werden  zwar  unter  den  Geschäften,  welche,  wenn
sie  gewerbsmäßig  betrieben  werden,  Handelsgeschäfte
sind,  auch  die  Geschäfte  des  Kommissionärs  aufgeführt.
  Hiebei  ist  aber  ausdrücklich  auf  Art.  360
verwiesen,  woselbst  als  Kommissionär  derjenige  bezeichnet
  wird,  welcher  gewerbsmäßig  im  eigenen  Namen
  für  Rechnung  eines  Auftraggebers  Handelsgeschäfte
  schließt,  und  dadurch  die  Anwendbarkeit  des
oben  bezeichneten  Artikels  auf  den  in  Frage  stehenden
  Fall  offenbar  ausgeschlossen,  weil  es  an  allen
Anhaltspunkten  fehlt,  daß  der  Beklagte  gewerbsmäßig