Hopfenkäufe.  Schuldschein.  Kompetenz  d.  Handelsger.  105

mit  derartigen  Handelsgeschäften  sich  befasse,  und  hienach
  eine  wesentliche  Vorbedingung  mangelt,  um  den
Beklagten  als  einen  Kommissionär  im  Sinne  des
Handelsgesetzbuches  erachten  zu  können.

Ebensowenig  kann  das  Geschäft  unter  den
Gesichtspunkt  des  Art.  272  Nr.  4  gebracht  werden,
weil  dem  Klagvorbringen  zufolge  der  Verkauf  des
Tabaks  durch  den  Beklagten  an  die  einzelnen  Käufer
  nicht  unter  Bekanntgabe  des  Klägers  als  Geschäftsherrn
  zu  geschehen,  der  Beklagte  vielmehr  die
Waaren  im  eigenen  Namen  zu  veräußern  hatte  und
es  auch  hier  wieder  an  dem  gewerbsmäßigen  Betriebe
dieses  Geschäftes  gebricht.

Daß  der  Art.  63  Nr.  4  des  Einführungsgesetzes
  zum  Handelsgesetzbuche  hier  nicht  anschlage,
ist  von  selbst  klar,  nachdem  der  Beklagte  weder  als
Prokurist,  Handl  llmächtigter,  oder  Handlungsgehilfe,
  noch  als  ein  im  Gewerbe  des  Klägers
angestellter  Beamter  oder  sonstiger  Bediensteter  angesehen
  werden  kann.

Diesem  zufolge  war,  wie  geschehen,  zu  erkennen.

Erk.  d.  OGH.  v.  13.  Nov.  1863.  UB.  Nr.  16.

CIL.

Die  Klage  gegen  einen  Bräuer  aus  einer  Hopfenlieferung
gehört  zum  Handelsgerichte.

Der  Hopfenhändler  H.  hatte  gegen  den  Bierbrauer
  G.  .  .  auf  Grund  eines  Schuldscheines  vom
29.  Okt.  1861  eine  Klage  auf  Zahlung  eines  Hopfenkaufschillingerestes
  zu  600  fl.  nebst  4%  Zinsen  zuerst
  bei  dem  Handelsgerichte  Regensburg  und,  nachdem
  er  dort  am  25.  Aug.  1863  abgewiesen  worden
war,  neuerdings  bei  dem  k.  Bezirksgerichte  Neunburg
  v.  W.  gestellt,  ist  jedoch  auch  hier  durch  Beschluß
  vom  11.  Sept.  1863  zurückgewiesen  worden.