106  Hopfenkäufe.  Schuldschein.  Kompetenz  d.  Handelsger.

Den  hierauf  angeregten  Kompetenzkonflikt  hat

der  oberste  Gerichtshof  dahin  entschieden:
daß  das  Handelsgericht  Regensburg  zustänig
  sei.

Die  Gründe  dazu  sind  folgende:

Die  von  einem  Bierbrauer  zum  Zwecke  seines
Gewerbebetriebes  bewerkstelligten  Ankäufe  von  Hopfen
haben  nach  Art.  271  des  Handelsgesetzbuches  die
Natur  von  Handelsgeschäften;  es  sind  daher  die  aus
solchen  Ankäufen  entstehenden  Rechtsverhältnisse  als
Handelssachen  zu  behandeln,  zu  deren  Bereinigung
die  Handelsgerichte  ausschließlich  zuständig  sind.  —
Art.  62  und  63  des  Einführungsgesetzes.

Nachdem  nun  inhaltlich  der  von  dem  Hopfenhändler
  H..  gegen  den  Bierbrauer  G.  zuerst  bei
dem  Handelsgerichte  Regensburg  und  dann  bei  dem
Bezirksgerichte  Neunburg  v.  W.  angebrachten  Klage
die  eingeklagte  Forderung  ad  600  fl.  durch  verschiedene
  von  dem  Beklagten  gemachte  Hopfenankäufe
entstanden  ist,  so  erscheint  ersteres  Gericht  als  das
zur  Aburtheilung  dieser  Sache  zuständige.  Diese  Zuständigkeit
  kann  auch  nicht  um  deswillen  in  Frage
gestellt  werden,  weil  der  Beklagte  dem  Kläger  über
seine  Schuld  am  29.  Okt.  1861  einen  Schuldschein
ausgestellt  hat  und  sich  die  Klage  vorzugsweise  auf
diesen  Schuldschein  stützt.  Nach  Art.  4  und  271
des  Handelsgesetzbuches  kann  nämlich  in  dem  Betriebe
  einer  Bierbrauerei  nichts  Anderes  als  die  Ausübung
  eines  Handelsgewerbes  erblickt  werden  und
hat  der  Geschäftsherr  die  Eigenschaft  eines  Kaufmannes.
  Ein  von  einem  Kaufmanne  ausgestellter  Schuldschein
  beurkundet  aber  nach  Art.  274  Abs.  2  a.  a.  O.
immer  eine  Handelsschuld,  sofern  sich  nicht  das  Gegentheil
  aus  demselben  ergibt,  und  es  muß  daher
beim  Abgange  einer  entgegenstehenden  ausdrücklichen
Willensäußerung  der  Parteien  angenommen  werden,
daß  der  Schuldschein  vom  29.  Okt.  1861  zu  keinem