Actio  Pauliana.  Erkenntniß  zu  Gunsten  Dritter.  107

anderen  Zwecke  ausgestellt  und  angenommen  wurde,
als  um  dem  Kläger  ein  schriftliches  Anerkenntniß  der
Handelsschuld  zu  behändigen.

Erk.  d.  OGH.  v.  29.  Jan.  1864.  U.  Nr.  17.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Payern
rechts  des  Uheines.

1.

Das  durch  die  Paulianische  Klage  Erstrittene  kommt  nur
den  dieses  Rechtsmittels  sich  bedienenden  Gantgläubigern,
nicht  aber  der  Gantmasse  unmittelbar  zu  gut.

Ugl.  Bd.  1X  S.  213.

Einige  Monate  vor  förmlicher  Konkurseröffnung
hatte  der  schon  damals  offenbar  überschuldete  Gemeinschuldner
  alle  seine  Mobilien  an  seine  Schwiegermutter
  in  der  Art  veräußert,  daß  er  nur  Nutznießer,
  sie  aber  Eigenthümerin  sein  solle.  Als  nach
erkanntem  Konkurse  die  Käuferin  die  Eigenthumsansprüche
  anmeldete  und  bei  der  Inventarisation  der
Gantmasse  gegen  die  Aufnahme  des  Mobiliars  in
das  Inventar  protestirte,  traten  zwei  Hypothekengläubiger:
  H.  und  G.,  —  welche  voraussahen,  daß
sie  aus  dem  Erlöse  der  Immobilien  nicht  befriedigt
werden  würden,  —  mit  der  actio  Dauliana  gegen
die  Schwiegermutter  des  Gantschuldners  auf,  und
verlangten  die  Reszission  des  Veräußerungsvertrages
wegen  offenbarer  Gefährde,  sowie  die  Herausgabe
der  verkauften  Mobilien  zum  Behufe  ihrer  Befriedigung.


Die  Beklagte  bestritt  den  zwei  Klägern  die  Aktivlegitimation
  nicht,  bekämpfte  aber  die  angeblich
unterlaufene  Gefährde  und  bat  um  Entbindung  von