108  Aectio  Pauliana.  Erkenntniß  zu  Gunsten  Dritter.

der  Klage,  indem  fragliche  Mobilien  durch  Vertrag
und  beigefügtes  constitutum  possessorium  ihr
wirkliches  Eigenthum  geworden  seien.

Das  Gericht  erster  Instanz  hielt  die  Gefährde
bei  Eingehung  des  Vertrages  für  evident,  reszindirte
sofort  den  Vertrag,  sprach  aber  dabei  aus,  daß  die
in  Frage  stehenden  Mobilien  zur  Gantmasse  zu
ziehen  seien.

In  der  hiegegen  von  den  zwei  Klägern  ergriffenen
  Berufung  machten  diese  geltend,  daß  die  Massa
gar  nicht  als  Klägerin  aufgetreten  sei,  daß  sie,  Appellanten,
  die  Klage  nicht  für  diese  Massa,  sondern
ür  sich  gestellt,  auch  die  Kosten  getragen  haben,
ferner,  daß  ja  das  Gesetz  nicht  alle  Kreditoren  zur
Paulianischen  Klage  ermächtige,  sondern  nur  die  beschädigten,
  und  selbst  diese  nur,  wenn  sie  die  Klage
anstellen  wollen.  Das  Gericht  zweiter  Instanz  bestätigte
  jedoch  den  erstrichterlichen  Ausspruch,  dabei
hervorhebend,  daß  die  Paulianische  Klage  die  Herstellung
  des  früheren  Zustandes  bezwecke,  und  sich
erst  herausstellen  müsse,  ob  und  was  den  Klägern
aus  der  Gantmasse  zukomme.

Hiegegen  ergriffen  die  zwei  Kläger  die  Revision,
  darauf  hinweisend,  daß  hier  das  Streitobjekt
von  Richteramtswegen  einem  Dritten  zugesprochen
worden  sei,  der  gar  nicht  mitgestritten,  auch  noch
nicht  intervenirt  habe,  und  stellten  die  Revisionsbitte:
  daß  aus  dem  Erkenntnisse  der  Vorinstanzen
der  Beisatz:  und  seien  die  Mobilien  zur  Gantmassa
zu  ziehen,  —  gestrichen  werde.

Dieser  Revisionsbitte  wurde  auch  stattgegeben
aus  nachstehenden  Entscheidungsgründen:

In  der  Regel  entscheidet  der  Richter  nur  über
die  gegenseitigen  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der
im  Prozesse  aufgetretenen  Parteien,  und  es  kann
demnach  ein  Streitgegenstand,  welchen  sich  beide
Theile  zuschreiben,  keineswegs  einem  Dritten  zuge-