Actio  Pauliana.  Erkenntniß  zu  Gunsten  Dritter.  109

sprochen  werden,  der  sich  am  Streite  gar  nicht  betheiligt
  hat,  und  über  dessen  Ansprüche  die  Parteien
nicht  gehört  wurden.

Sind  auch  die  Rechte  Dritter  zu  berücksichtigen,
  wenn  solche  im  Laufe  des  Prozesses  allenfalls
durch  Adcitation  oder  Intervention  geltend  gemacht
wurden,  oder  wenn  nach  ergangenem  Urtheile  die
Grundsätze  über  Erstreckung  der  Rechtskraft  auf  Dritte
gemäß  GO.  Kap.  VIII  §.  4  und  Kap.  XIV  F.  11
zur  Anwendung  kommen,  —  so  kann  doch  das  Erkenntniß
  Dritten,  welche  gar  nicht  aufgetreten  sind,
nichts  zusprechen.

Die  Zuerkennung  des  Streitobjektes  an  einen
im  Prozesse  weder  aufgetretenen  noch  gehörten  Dritten
  von  Richteramtswegen  widerstreitet  den  prozessualen
  Grundsätzen  um  so  mehr,  als  sie  sogar  zur
Vernichtung  des  Erkenntnisses  wegen  Mangels  des
rechtlichen  Gehöres  führen  müßte,  wenn  der  anscheinend
  Begünstigte  die  Zuweisung  des  Streitgegenstandes
  seinem  Interesse  nicht  für  angemessen  halten
und  sie  anfechten  sollte,  oder  wenn  von  anderer
Seite  eine  Anfechtung  des  Urtheiles  wegen  Verletzung
  von  Rechten  erfolgen  sollte.

Eine  Abweichung  von  dieser  Regel  ist  auch  bei
Geltendmachung  des  Paulianischen  Rechtsmittels  weder
  durch  die  Natur  der  Sache  noch  durch  ein  spezielles
  Gesetz  geboten.

Sowohl  nach  den  Hussummnnen  der  bayerischen
Gerichtsordnung  Kap.  XIX  19  als  auch  nach
gemeinem  Rechte  steht  die  v0  oder  exceptio  Pauliana
  nur  dem  Gläubiger  zu,  der  durch  das  betreffende
  Rechtsgeschäft  wirklich  gefährdet  wurde  und
in  so  weit  dieses  geschehen  ist  (Seuffert,  Kommentar
  ü.  d.  bayer.  GO.  Bd.  IV  S.  485  u.  S.  489
Nr.  5;  Seuffert,  Pandekten  §.  671  u.  Note  1;
Seuffert,  Archiv  Bd.  II  Nr.  115,  352;  Arnold,
über  die  actio  Pauliana  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  IX