110  Actio  Pauliana.  Erkenntniß  zu  Gunsten  Dritter.

S.  213,  215).  Diesem  gemäß  ist  jeder  einzelne
Kreditor  legitimirt,  sein  spezielles  Interesse  auf  solche
Weise  zu  verfolgen  und  ausschließend  für  sich  geltend
zu  machen.

Der  Gantmassavertreter  oder  auch  ein  anderer
Mandatar  mag  zwar  unter  Umständen  als  autorisirt
angesehen  werden  können,  sich  des  Paulianischen
Rechtsmittels  im  Interesse  aller  betreffenden  Kreditoren,
  welchen  ein  Nachtheil  durch  die  gespielte  Gefährde
  zugeht,  zu  bedienen;  wenn  aber  Niemand  in
dieser  Weise  aufgetreten  ist,  wenn  vielmehr  nur  einzelne
  Gläubiger  ihre  Sonderinteressen  verfolgt  haben,
so  kann  auch  hier  dem  Richter  nicht  gestattet  sein,
den  unthätig  gebliebenen  anderen  Gläubigern  oder
der  Gantmassa  das  Streitobjekt  ex  ollicio  zuzuerkennen,
  und  dadurch  allgemeine  prozessuale  Grundsätze
zu  verletzen.

Eine  gesetzliche  Spezialbestimmung,  welche  vorschreibt,
  den  aufgetretenen  Gläubiger  kraft  des  Gesetzes
  als  Massavertreter  anzusehen,  —  wodurch  dieser
  aufhören  würde,  für  seine  Person  dominus  litis
zu  sein,  —  oder  das  von  ihm  Erstrittene  sogleich
zur  Massa  zu  ziehen,  —  wodurch  dem  auf  seine
Wag  und  Gefahr  und  mit  Kostenaufwand  aufgetretenen
  Streittheile  der  Obsieg  wesentlich  beeinträchtigt
  würde,  —  besteht  nicht.

Der  Zweck  des  Paulianischen  Rechtsmittels  ist
zwar  Wiederherstellung  des  vor  der  Veräußerung  stattgefundenen
  Zustandes,  aber  nur  bezüglich  derjeuigen
Interessenten,  welche  dasselbe  gebraucht  und  mit  Erfolg
  geltend  gemacht  haben.

Vorliegenden  Falles  beanspruchen  die  zwei  Gläubiger
  H.  und  G.  die  Reszission  des  Vertrages  über
die  Veräußerung  gewisser  Mobilien  des  Debitors
und  verlangen  die  Verwendung  dieser  Mobilien  speziell
  zur  Befriedigung  ihrer  Forderungen.  Sie  traten
  dabei  keineswegs  für  die  Gantmassa  oder  für