Actio  Pauliana.  Erkenntniß  zu  Gunsten  Dritter.  111

andere  Mitgläubiger  auf.  Da  nun  die  Beklagte  die
Aktivlegitimation  der  zwei  Kläger  nicht  in  Abrede
stellte,  und  nur  ihr  Eigenthum  an  dem  Streitobjekte
aufrecht  zu  erhalten  suchte,  auch  von  Seite  der  Massakuratel
  oder  anderer  Interessenten  weder  interventionsweise
  noch  sonst  irgendwie  ein  Anspruch  in  diesem
Spezialprozesse  erhoben  wurde,  so  hatte  der  Richter
keine  genügende  Veranlassung  und  Befugniß,  die
streitigen  Gegenstände  der  Gantmassa  beziehungsweise
der  gesammten  Gläubigerschaft  zuzuerkennen,  und
zwar  um  so  weniger,  als  die  Gläubiger  des  Gemeinschuldners,
  welche  inhaltlich  der  Gantakten  von  dem
Mobiliarveräußerungsvertrage  und  von  dem  Laufe
des  gegenwärtigen  Rechtsstreites  längst  in  Kenntniß
gesetzt  worden  waren,  am  ersten  Ediktstage  erklärten,
  daß  sie  vorläufig  zuwarten  wollten,  —  wie  sie
denn  auch  bis  zur  Stunde  mit  Ansprüchen  rechtsförmlich
  nicht  hervorgetreten  sind.

Der  '’llr  daß  sich  die  gegemwärtigen  Kläger
  allenfalls  seiner  Zeit  den  Gantgläubigern  gegenüber
  dasjenige  an  ihren  liquidirten  Forderungen  abziehen
  lassen  müssen,  was  sie  durch  die  Paulianische
  Klage  sich  erstritten  haben,  rechtfertigt  selbstverständlich
  die  in  den  Vorinstanzen  ausgesprochene  Zuerkennung
  des  Streitobjektes  an  die  Gantmassa  nicht.
Ebensowenig  kann  bei  dem  Mangel  eines  diesfallsigen
  Antrages  und  der  sonstigen  gesetzlichen  Vorbedingungen
  von  einer  Segquestration  oder  von  sonstigen
  Einschreitungen  von  Amts  wegen  die  Sprache  sein.

Dem  gemäß  war  dem  Revisionspetitum  auf
Streichung  des  oben  bezeichneten  Beisatzes  zu  entsprechen,
  —  was  zur  Folge  hat,  daß  nnnmehr  das
betreffende  Mobiliar,  beziehungsweise  der  Erlös  hieraus,
  lediglich  zu  Gunsten  der  klägerischen  Ansprüche
verwendet  werden  muß,  und  nicht  zur  Gantmassa
gezogen  werden  darf.

OAGE.  vom  5.  Dez.  1864  RNr.  10636  5/646.
u.