112  Verordnung  vom  28.  Jan.  1822  Ziff.  III.

2.

Kompetenz  des  k.  Oberappellationsgerichtes  bei  Rekursen
wegen  vom  k.  Handelsappellationsgerichte  gegen  Advokaten
verhängter  Disziplinarstrafen.

Die  Verordnung  vom  28.  Jan.  1822  Ziff.  III
(Rgbl.  S.  87)  enthält  die  Bestimmung,  daß  in
Fällen,  in  welchen  Wechsel-,  Merkantil=  und  Haudelsappellationsgerichte
  das  Erkenntniß  auf  eine  Disziplinarstrafe
  gegen  einen  Advokaten  in  erster  Instanz
erlassen  haben,  die  Beschwerde  an  das  Oberappellationsgericht
  gebracht  werden  könne.

Da  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz  vom
10.  Nov.  1861  die  Handelsgerichte  den  ordentlichen
Civilgerichten  gegenüber  eine  andere  Stellung  erhalten
  haben,  als  sie  vor  Einführung  jenes  Gesetzes
hatten,  so  ergab  sich  in  jüngster  Zeit  das  Bedenken,
ob  nicht  obige  Bestimmung  als  nunmehr  durch  das
Gerichtsverfassungsgesetz  v.  10.  Nov.  1861  aufgehoben
  zu  betrachten  sei.

Diese  Frage  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe
verneinend  entschieden,  indem  der  Rekurs  eines
Advokaten  gegen  eine  vom  k.  Handelsappellationsgerichte
  in  Nürnberg  als  I.  Instanz  ausgesprochene
Disziplinarstrafe  als  formell  statthaft  angenommen
und  materiell  verbeschieden  worden  ist.

OAGErk.  v.  9.  Nov.  1864  Rr.  0  568
2

Berichtigungen.

S.  34  3.  1  v.  o.  statt:  „zu  solchen“  lies:  „zu  einem
solchen"“.  —  S.  77  Note  1  5  12  v.  u.  statt:  „ernstlichen“
lies:  „rechtlichen“.  —  S.  83  Z.  3  v.  o.  statt:  „annehmen“
  lies  „einnehmen“.

Redalt.:  Dr.  Steppes.  Verl:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Eute)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.