Samstag  den  15.  April  1865.  30.  Jahrgang.  *—*-.txt*“
Dr.  J.  A.  Seuffert's
Blütter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbalt:  Gegen  ai  Rechtegiltigkeit  der  allerböchsten  Verordnung  vom  14  April
18.  strafrechtliche  Verfabren  bei  den  Milltärgerichten  betr.  —
*—m  zugewiesene  Naimralien  sind  bei  Berechnung  des  Queczeng.
gebaltes  dem  Gesammu#eirgebalt  e  beur  aichern.  Werthuberechnung

derselben.  —  Alle  ne
mobilien  beduͤrfen  nach  Art.  14  des  Netaletspei#ee  .  E  *

wirksamkeit  der  notariellen  Verbriesung.  —  Uertchtig

Gegen  die  Rechtsgiltigkeit  der  allerhöchsten  Verordnung
vom  14.  April  1856,  das  strafrechtliche  Verfahren
bei  den  Militärgerichten  betr.

Für  die  Rechtsgiltigkeit  obiger  Verordnung  pflegen
  zwei  Gründe  geltend  gemacht  zu  werden,  welche
sich  durch  nachstehende  Erörterung  als  unhaltbar  erweisen
  werden.

1)  Daß  die  Organisation  der  Strafgerichte
überhaupt  und  das  Verfahren  vor  denselben  Gegenstände
  seien,  bei  deren  Regelung  gemäß  Tit.  VII
S.  2  der  Verf.-Urk.  die  Mitwirkung  der  Kammern
einzutreten  hat,  wird  auch  von  den  Vertheidigern
der  Rechtsgiltigkeit  der  Verordnung  vom  14.  April
1856  nicht  bestritten.  Dagegen  glauben  dieselben
von  diesem  Mitwirkungsrechte  eine  Ausnahme  bezüglich
  der  Militärgerichte  machen  zu  dürfen  und  zu
müssen,  weil  die  Militärverfassung  und  die  damit
zusammenhängende  Militärgerichtsbarkeit  in  einem
besonderen  Titel  (IX)  der  Verf.-Urk.  behandelt  ist.
Das  mubeschränkte  Gesetzgebungsrecht  bezüglich  jener
beiden  Gegenstände  wird  also  zunächst  als  ein  Aus-Neue

  Folge  X.  Band.