114  Militärisches  Strafverfahren.

fluß  der  Militärgerichtsbarkeit  und  mittelbar  als  eine
Folge  der  ganzen  Militärverfassung  betrachtet.

Aus  der  Militärgerichtsbarkeit  kann  aber  die
Unbeschränktheit  der  Gesetzgebung  über  das  militärische
  Strafverfahren  nicht  folgen.  Denn  wenn  es
in  Tit.  IX  §.  7  der  VU.  heißt,  daß  die  Militärpersonen
  in  Duenstsachen,  dann  wegen  Verbrechen
oder  Vergehen  unter  der  Militärgerichtsbarkeit,  in
Real=  und  gemischten  Rechtssachen  aber  unter  den
bürgerlichen  Gerichten  stehen,  so  ist  damit  lediglich
den  Mitttärversonen  ein  Gerichtsstandsprivilegium
eingeräumt.  Dies  ergibt  sich  nicht  nur  aus  den  Worten
  des  Gesetzes  und  insbesondere  aus  der  Gegenüberstellung
  der  Militärgerichtsbarkeit  und  der  „bürgerlichen
  Gerichte“,  sondern  auch  aus  der  Bedeutung,
  welche  dem  Auêdrucke  „Gerichtsbarkeit“  an
anderen  Stellen  der  All.  beigelegt  ist,  so  z.  B.
Tit.  VIII  §.  1,  Beil.  V  S.  11,  Beil.  VI  SS.  66—
83.  Es  erhellt  dies  ferner  aus  dem  Umstande,  daß
die  gleiche  Bestimmung  sich  auch  in  der  Konstitution
  vom  1.  Mai  1808  (sechster  Titel  S.  IV.  Ngbl.
S.  999)  befand,  daß  aber  dieselbe  durch  den  §S.  27
Th.  II  des  St.  von  1813  lediglich  im  Sinne
eines  befreiten  Gerichtsstandes  ausgelegt  wurde.

Aus  diesem  Privilegium  läßt  sich  nun  aber  gar
kein  Schluß  auf  das  Recht  der  Justizgesetzgebung
ziehen.  Denn  einerseits  kann  dieses  Recht  unmöglich
  den  Gerichten  selbst  zustehen,  und  andererseits
ist  es  auf  jenes  Privilegium  ohne  allen  Einfluß,
in  welcher  Weise  die  von  den  Militärgerichten  au—
zuwendenden  Vorschriften  entstanden,  ob  dieselben
insbesondere  mit  oder  ohne  Zustimmung  der  Kammern
  erlassen  worden  sind.

Indessen  erscheint  die  irrige  Ableitung  der  Justizgesetzgebung
  aus  der  Gerichtsbarkeit  hier  nicht
weiter  von  Belang,  weil  als  die  gemeinschaftliche
Quelle  beider  und  als  die  eigentliche  Ursache  ihrer