Militärisches.,  Strafverfahren.  115

Besonderheiten  ja  die  Militärverfassung  überhaupt
bezeichnet  wird.

Es  fragt  sich  demnach:  ob  in  der  Militärverfassung,
  d.  h.  in  der  dadurch  begründeten  Militärhoheit
  des  Königs  das  Recht  der  Gesetzgebung  über
die  Organisation  und  das  Verfahren  der  Militärgerichte
  liege,  —  und  wenn  ja:  ob  bei  Ausübung
der  Militärhoheit  die  Mitwirkung  des  Landtages
ausgeschlossen  sei?

Die  erstere  Frage  ist  zu  verneinen.

Da  nämlich  nach  Tit.  IX  8.  2  der  VU.  der
Staat  die  Armee  lediglich  zu  seiner  Vertheidigung
hat,  und  da  nach  F.  6  daselbst  die  Armee  sowohl
gegen  den  äußeren  Feind  wie  im  Innern  nur  auf
förmliche  Aufforderung  der  Civilgewalt  handelt,  so
erscheint  die  Militärmacht  ohne  inneren  staatlichen
Selbstzweck,  sondern  lediglich  als  Vollzugsorgan  für
die  Civilgewalt;  folglich  können  aber  auch  dem  Könige
  als  Haupt  der  Militärmacht  keine  anderen  Befugnisse
  zukommen,  als  welche  sich  auf  die  Herstellung
  und  Erhaltung  derselben,  sowie  auf  die  Leitung
ihrer  Bewegungen  beziehen.  Jede  andere  als  diese
organisirende  und  kommandirende  Thätigkeit  in  Militärangelegenheiten
  oder  gegenüber  den  Militärpersonen
  kann  demnach  nicht  als  Ausfiuß  der  Militärgewalt,
  sondern  muß  als  Ausübung  irgend  eines
anderen  Hoheitsrechtes  angesehen  werden.

Was  insbesondere  die  hier  fragliche  Vorsorge
für  Erhaltung  der  öffentlichen  und  bürgerlichen  Rechtsordnung
  im  Staate  durch  Gesetzgebung  und  Rechtspflege,
  und  zwar  hier  durch  Einsetzung  von  Gerichten
  und  Regelung  ihres  Verfahrens  betrifft,  so  ist
dies  die  Entfaltung  der  dem  Staatsoberhaupte  zustehenden
  Justizgewalt,  welche  dadurch,  daß  sie  sich
gerade  mit  Militärpersonen  befaßt,  nichts  an  ihrer
Wesenheit  und  Eigenthümlichkeit  verliert.  Denn  die
Nothwendigkeit  dieser  Thätigkeit  der  Staatsgewalt

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