116  Militärisches  Strafverfahren.

und  damit  die  Pflicht  und  das  Recht  dazu,  folgt
nicht  aus  dem  Bestehen  des  Militärstandes,  sondern
aus  der  Existenz  und  dem  Wesen  des  Staates  selbst.
Sie  bleibt  deshalb  in  ihrer  Natur  sich  gleich,  mag
sie  nun  gegenüber  von  Civil-  oder  Militärpersonen
ausgeübt  werden.

Diese  Wahrheit  findet  sich  sogar  bereits  thatsächlich
  anerkannt  in  Art.  1  des  Einführungsgesetzes
v.  10.  Nov.  1861,  wonach  die  neuen  Strafgesetzbücher
  mit  dem  1.  Juli  1862  „im  ganzen  Umfange
des  Königreiches“  in  Kraft  zu  treten  hatten  und
von  diesem  Tage  an  auch  wirklich  von  den  Militärgerichten
  angewendet  wurden,  ohne  daß  es  einer
besonderen  Verkündigung  derselben  auf  dem  militärischen
  Verordnungswege  bedurfte.

Allein  angenommen  selbst,  daß  das  Recht  zur
Ordnung  der  Verfassung  und  des  Verfahrens  der
Militärgerichte  wirklich  ein  Ausfluß  der  Militärhoheit
  wäre,  so  würde  daraus  dennoch  nicht  folgen,
daß  die  einschlägigen  Vorschriften  ohne  Zustimmung
der  Kammern  erlassen  werden  können.

Da  nämlich  nach  Tit.  IX  F.  2  der  Vll.  die
Armee  dem  Staate  angehört,  so  steht  die  Militärhoheit
  dem  Könige  nur  in  seiner  Eigenschaft  als
Oberhaupt  des  Staates  zu,  und  da  der  König  gemäß
  Tit.  II  §.  1  daselbst  die  ihm  als  Oberhaupt
des  Staates  zustehenden  Rechte  nach  den  in  der
Verfassungsurkunde  enthaltenen  Bestimmungen  ausübt,
  so  ist  er  auch  bei  der  Ausübung  der  Militärhoheit
  an  die  allgemeinen  konstitutionellen  Schranken,
  also  bei  der  Gesetzgebung  in  Militärangelegenheiten
  nach  Maßgabe  des  Gegenstandes  1)  an  den

!)  Dabei  wird  wobl  Niemand  einen  ernstlichen  Zweifel
darüber  erbeben  mögen,  ob  eine  Strafprozeßordnung
ein  Gesetz  sei,  welches  die  persönliche  Freibeit  und
das  Eigentbum  der  Staatsangebörigen  betrifft.  Eher