Militärisches  Strafverfabren.  117

Beirath  und  die  Zustimmung  der  Kammern  gebunden.


Die  entgegengesetzte  Ansicht  erweist  sich  übrigens
  auch  noch  dadurch  als  unrichtig,  daß  dieselbe
einen  inneren  Widerspruch  enthält.

Wenn  nämlich  die  Unbeschränktheit  des  Gesetzgebungsrechtes
  über  die  Organisation  und  über  das
Verfahren  der  Militärgerichte  in  dem  Wesen  der
Militärverfassung  überhaupt  ihren  Grund  hätte,  so
müßte  diese  Unbeschränktheit  auch  in  allen  übrigen
Zweigen  der  Gesetzgebung  hervortreten,  so  weit  sie
das  Militär  berühren.  Allein  so  weit  werden  auch
die  Vertheidiger  der  Rechtsgiltigkeit  der  Verordnung
vom  15.  April  1856  nicht  gehen  wollen.  Sie  können
  schon  Angesichts  der  thatsächlichen  Zustände  in
unserem  Staatsleben  nicht  so  weit  gehen,  da  ja  gar
nicht  beanstandet  ist,  daß  z.  B.  die  Gesetzgebung  über
das  materielle  Strafrecht  an  die  Mitwirkung  des
Landtages  gebunden  ist,  obgleich  sie  sich,  wie  erwähnt,
  auch  auf  Militärpersonen  erstreckt.  Die  Statuirung
  einer  Ausnahme  für  die  Militärgerichtsverfassung
  und  das  militärische  Strafverfahren  ist  daher
  rein  willkürlich  und  darum  grundlos.

2)  Der  weitere  für  die  Nechtsgiltigkeit  der
Verordnung  vom  14.  April  1856  geltend  gemachte
Grund  besteht  darin,  daß  durch  Art.  34  des  Einnoch

  ließe  sich  der  Versuch  machen,  der  VO.  vom
11.  April  1856  die  Eigenschaft  der  Allgemeinheit
  im  Sinne  der  Vll.  Tit.  VII  K.  2  abzusprechen,
  weil  durch  sic  nur  das  Strafverfahren  gegen
Militärpersonen  bestimmt  wird.  Allein  ein  solcher
Versuch  müßte  offenbar  scheitern  an  der  Verbeißung
gleicher  Berufung  zur  Pflicht  und  zur  Ebre  der
Waffen  im  Eingange  der  VU.  und  an  deren  Erfüllung
  durch  Tit.  IV  J+.  12  derselben  und  durch  8.  2
und  6  des  Heerergänzungsgesetzes.
Anm.  des  Herausgebers.