118  Militärisches  Strafverfahren.

führungsgesetzes  vom  10.  Nov.  1861  die  Zuständigkeit
  der  Militärgerichte  und  Militärbehörden  in  Strafsachen
  sowie  die  einschlägigen  Kompetenzbestimmungen,
  hiemit  aber  auch  die  innerhalb  dieser  Kompetenzbestimmungen
  erlassenen  Verordnungen  als  giltig
und  fortbestehend  erklärt  worden  seien.

Es  ist  nun  allerdings  richtig,  daß  durch  jenen
Art.  34  die  bisherige  Zuständigkeit  der  Militärgerichte
  und  Militärbehörden  in  Strafsachen  ausdrücklich
  aufrecht  erhalten  wurde,  wobei  das  Wort  „Militärbehörden“
  sich  auf  die  Abtheilungskommandanten
bezieht,  welche  bisher  wenigstens  thatsächlich,  sowie
auf  Grund  von  Verordnungen  (§.  29  der  Formationsverordnung
  vom  17.  Dez.  1825  Rgbl.  S.  1067,
und  ah.  Entschließung  vom  8.  Jan.  1840  in  Döllinger's
  Verordn.-Samml.  Bd.  XXIX  S.  763)
die  Gerichtsbarkeit  bezüglich  der  von  Militärpersonen
begangenen  Polizeiübertretungen  ausübten.

Daß  durch  die  Aufrechthaltung  jener  Zuständigkeiten
  auch  die  einschlägigen  Kompetenzbestimmungen
  gegenüber  den  Civilgerichten  als  fortbestehend
sowie  alle  innerhalb  dieser  Kompetenz  bereits  ergaugenen
  und  noch  ergehenden  Verfügungen  und  Urtheile
  als  rechtsgiltig  erklärt  wurden,  dürfte  sich  von
selbst  verstehen.  Dagegen  kann  aus  jener  Aufrechthaltung
  keinerlei  Schluß  auf  die  Anerkennung  oder
nachträgliche  Genehmigung  von  Verordnungen  über
die  Verfassung  und  das  Verfahren  der  Militärgerichte
  gezogen  werden,  da  die  Erlassung  allgemeiner
Vorschriften  gar  nicht  innerhalb  der  Kompetenz  dieser
  Organe  liegt,  auch  die  hier  fragliche  Vorschrift
weder  von  einem  Militärgerichte  noch  von  einer  Militärbehörde,
  sondern  vom  Könige  selbst  in  Form
einer  allerhöchsten  Verordnung  ausgegangen  ist.  Daß
aber  die  Befugnisse  des  Königs,  insbesondere  bei
Ausübung  seines  Gesetzgebungsrechtes,  nicht  nach
den  für  Gerichte  und  Behörden  geltenden  Kompe-=