Militärisches  Strafverfabren.  119

tenzbestimmungen  beurtheilt  werden,  dürfte  keinem
Zweifel  unterliegen.

Wie  wenig  übrigens  gerade  bei  Berathung  der
neuen  Strafgesetzbücher  ein  unbeschränktes  Gesetzgebungsrecht
  des  Königs  in  Militärangelegenheiten  vom
Landtage  anerkannt  wurde,  geht  aus  den  Verhandlungen
  der  Kammer  der  Abgeordneten  von  185)
Beil.-Bd.  II  S.  306  n.  322  und  Beil.-Bd.  U#I
S.  247  hervor.  Am  allerwenigsten  könnte  eine
solche  Anerkennung  für  die  Verordnung  vom  14.  April
1856  angenommen  werden,  da  die  Ordnung  des
Strafprozesses  gar  keinen  Gegenstand  der  damaligen
Verhandlungen  bildete  und  ein  Protest  gegen  die
Rechtsgiltigkeit  dieser  Vorschrift  bereits  in  dem  einstimmigen
  Beschlusse  der  Kammer  der  Abgrordneten
vom  25.  Juni  1856  (Stenogr.  Ber.  v.  18%95%
Bd.  IV  S.  202)  niedergelegt  ist.

L.  F.
Nachschrift  des  Herausgebers.  7
genstand  vorstehender  Erörterung  scheint  auf  den  ersten
  Anblick  rein  staatsrechtlicher  Natur.  Bei  näherer
  Betrachtung  ergibt  sich  jedoch,  daß  er  auch  für
das  Privatrecht  und  Strafrecht  nicht  ohne  Bedeutung
  ist.

Wäre  die  Rechtögiltigkeit  (Verfassungsgemäßheit)
  der  ah.  VO.  über  das  militärische  Strafverfahren
  unbeanstandet,  so  könnte  die  Frage  gar  nicht
aufgeworfen  werden,  ob  Urtheile  der  Militärgerichte,
welche  nach  diesem  Verfahren  erlassen  wurden,  von
den  übrigen  Gerichten  des  Königreiches  beanstandet
werden  dürfen.  So  aber,  wie  die  staatsrechtliche
Frage  liegt,  hat  sich  die  Praris  der  Eidvilgerichte
und  der  bürgerlichen  Strafgerichte  schon  hie  und  da
für  befugt  erachtet,  jenen  Urtheilen  der  Militärgerichte
  die  Wirkungen  abzusprechen,  welche  den  rechtskräftigen
  Urtheilen  der  Strafgerichte  überhaupt  von
den  Gesetzen  beigelegt  werden.  So  haben  Civilge-