120  Militärisches  Strafverfahren.

richte  beanstandet,  ob  militärischen  Strafurtheilen
Beweiskraft  für  den  nachfolgenden  Civilprozeß  über
privatrechtliche  Folgepunkte  nach  StGB.  v.  1813
Th.  II  Art.  9  und  Plenarbeschluß  des  obersten  Gerichtshofes
  vom  19.  Mai  1857  zukomme  (vgl.  Bl.
f.  RA.  Bd.  XXIX  S.  41  ff.),  und  bürgerliche
Strafgerichte  haben  Anstand  genommen,  Rückfallsstrafen
  auszusprechen,  wenn  das  frühere  Strafurtheil
  von  einem  Militärgerichte  nach  einer  durch  die
VO.  v.  14.  April  1856  normirten  Verhandlung  erlassen
  war  (vgl.  auch  Bd.  XXIX  S.  45  Note  1).

Der  Herr  Verfasser  vorstehender  Erörterung  hat
sich  nicht  darüber  ausgesprochen,  welche  Folgerungen
  er  in  den  angegebenen  Beziehungen  aus  den
staatsrechtlichen  Bedenken  gegen  diese  Verordnung
zieht.  Nach  einer  Stelle  im  vorletzten  Absatze  (S.  118
Z.  16  v.  u.)  scheint  derselbe  hierüber  die  Ansicht
des  Herausgebers  zu  theilen,  welche  sich  kurz  so
zusammenfassen  läßt:

Niemand  kann  nach  der  bayerischen  Verfassung
das  Recht  und  die  Pflicht  dem  Gerichte  bestreiten,
bei  Verfügungen  der  Staatsregierung,  welche  sie  zur
Anwendung  zu  bringen  haben,  eine  Untersuchung
darüber  anzustellen,  ob  sie  Gesetze  im  Sinne  der
Verfassung,  ob  sie  auf  dem  Wege  zu  Stande  gekommen
  sind,  auf  welchem  allein  nach  der  Verfassung
  Gesetze  entstehen  können,  welche  die  persönliche
Freiheit  und  das  Eigenthum  der  Staatsangehörigen
betreffen.  Dieses  Recht  und  diese  Pflicht  gehen
aber  auch  nicht  weiter,  als  auf  die  Prüfung  derjenigen
  Vorschriften,  welche  das  einzelne  Gericht  in
konkreten  Fällen  zur  Anwendung  bringen  soll.

Hienach  wären  allerdings  die  Militärgerichte
berufen,  zu  prüfen,  ob  die  in  der  ah.  VO.  v.  14.
April  1856  enthaltenen  Vorschriften  über  das  Verfahren
  in  Strafsachen  als  verbindende  Gesetze  im
Sinne  der  Vll.  Tit.  VII  S.  2  zu  betrachten  sind.