Quieszenzgehalt.  Naturalien  als  Besoldungstheil.  121

Versäumen  aber  die  Militärgerichte  diese  Prüfung,
so  steht  keinem  anderen  Gerichte  zu,  dieselbe  nachzuholen.
  Denn  die  Militärgerichte  und  ihre  Kompetenz
  bestehen  der  Verfassung  gemäß,  sie  sind  auch
den  Civilgerichten  und  den  bürgerlichen  Strafgerichten
  in  keiner  Weise  untergeordnet.  Hieraus  folgt
aber  einerseits,  daß  die  Urtheile  der  Militärgerichte
der  formalen  Rechtskraft,  wie  die  Urtheile  der  übrigen
  Gerichte,  fähig  sind,  —  andererseits,  daß  die  übrigen,
  den  Militärgerichten  lediglich  koordinirten  Gerichte
  des  Königreiches  in  eine  Prüfung  darüber
nicht  eingehen  können,  ob  die  Militärgerichte  bei  Erlassung
  ihrer  Urtheile  die  richtigen  Gesetze  und  die
Gesetze  richtig  angewendet  haben.

Aus  diesen,  aber  auch  nur  aus  diesen
Gründen  müssen  die  Civilgerichte  und  die  bürgerlichen
  Strafgerichte  den  formal  rechtekräftigen  Urtheilen
  der  r  Militärgerichte  dieselben  gesetzlichen  Wirkungen,
  wie  ihren  eigenen,  beilegen.  Daraus  folgt
aber  weder,  daß  die  ah.  VO.  v.  14.  April  1856
verfassungsgemäß  s  ei,  noch  folgt  daraus,  daß  der
Zustand,  in  welchen  durch  dieselbe  die  militärische
Strafjustiz  versetzt  ist,  ein  befriedigender  oder  erfreulicher
  sei.  Nur  steht  wieder  die  Beseitigung  dieses
  Zustandes  nicht  den  Civilgerichten  oder  den  bürgerlichen
  Strafgerichten  zu,  sondern  allein  der  gesetzgebenden
  Gewalt.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofee  für  Bayern
rechte  des  Uheines.

1.

Dekretmaßig  zugewiesene  Naturalien  find  bei  Berechnung  des
Quieszenzgehaltes  dem  Gesammtgeldgehalte  beizurechnen.
Wertbsberechnung  derselben.

Einem  standesherrlichen  Beamten  war  ein  jähr-