122  Quieszenzgehalt.  Naturalien  als  Besoldungstheil.

licher  Geldgehalt  sammt  mehreren  Naturalien  in  einem
  bestimmten  Geldanschlage  als  Besoldung  ausgesetzt.
  Derselbe  wurde  nach  vollendeten  70  Lebensjahren
  quieszirt,  wobei  sein  Quieszenzgehalt  nach
den  Bestimmungen  der  IX.  Beil.  zur  Verf.-Urk.  zu
berechnen  war.  Hiebei  ergab  sich  ein  Streit  über
folgende  Fragen:

1)  Ob  die  als  Theil  des  Gesammtgehaltes  dekretmäßig
  zugewiesenen  Naturalien  dem  Gesammtgeldgehalte
  beizurechnen,  und

ob  die  in  dem  Onieszenzgehalte  einzurechnenden
  Naturalien  nach  den  im  Anstellungsdekrete
bezeichneten  Werthsanschlägen  oder  nach  den  jeweiligen
  Marktpreisen  zu  vergüten  seien.

Der  oberste  Gerichtshof  sprach  sich  in  beiden
Richtungen  in  folgender  Art  aus:

ad  1)  Das  IX.  Verfassungsedikt  kennt  bloß  den
Unterschied:  Hauptgeldbezug,  Hauptgeldgehalt,  Gesammtgeldgehalt,
  Gesammtg  eha  lt  —  im  Gegensatze
zu  Nebenbezügen  an  Geld,  an  Naturalgenuß  oder
an  beiden,  also  Hauptbezüge  und  Nebenbe  züge,  nirgends
  aber  zeigt  sich  ein  Gegensatz  zwischen  Hauptgeldgehalt
  und  Hauptnaturalgehalt.

Ersterer  theilt  sich  in  Standes=  und  Dienstesgehalt.

Diese  Unterscheidung  tritt  im  §.  23  recht  vor
Augen.  Justizkollegialvorstände  und  Mäthe  behalten
in  allen  Quieszenzfällen  den  „Gesammtgehalt“,
weil  diese  keine  Nebenbezüge  haben,  obwohl  sie  recht
gut  einen  Theil  ihres  Gehaltes  in  Naturalien  beziehen
  können;  die  Beamten  des  gemischten  Justizdienstes
  sollen  dagegen  den  fixen  Geldgehalt  behal—
ten,  womit  von  selbst  die  Nebenbezüge  derselben
ausgeschlossen  sind.

Im  g.  27  Abs.  1  und  2  ist  von  Gesammtgehalt
  und  von  Gesammtgeldgehalt  die  Rede;  es  läßt
sich  aber  nicht  absehen,  warum  beide  hier  unterschieden